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sich zu dem Ende an die betreffenden Bezirks-Direktoren zu wenden, welche
mit einem entsprechenden Vorrath solcher Formulare durch das unterzeichnete
Staats-Ministerium versehen werden.
§. 21.
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind im Sinne der Ausführungs-
Verordnung die Direktoren, Rektoren und bezüglich ersten Lehrer der betreffen-
den öffentlichen oder Privat-Lehranstalten zu verstehen. Bei nicht gegliederten
Volksschulen gelten die einzelnen und bezüglich einzigen Lehrer der Schulklassen
und Schulen als Schulvorsteher.
Der Geschäftsverkehr zwischen den Bezirks-Direktoren und Impfärzten
einerseits und den Schulvorstehern andererseits wird hinsichtlich sämmtlicher Volks-
schulen durch die Schulvorstände vermittelt.
§. 22.
Alle Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, welche dem
Impfgesetz vom 8. April 1874, sowie der gegenwärtigen Ausführungs-Ver-
ordnung hierzu entgegenstehen, treten mit der Einführung des genannten Ge-
setzes (1. April 1875) außer Kraft. Namentlich ist dies der Fall mit dem
Gesetze über die Schutzpockenimpfung vom 26. Mai 1826, jedoch mit Aus-
nahme der in §. 13 desselben enthaltenen Bestimmungen über Zwangsimpfun-
gen beim Ausbruche der Menschenpocken, welche zufolge der Bestimmung
in §. 18, Absatz 3 des Reichs-Impfgesetzes durch das letztere nicht berührt
werden.
Weimar am 17. Februar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.