Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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sich zu dem Ende an die betreffenden Bezirks-Direktoren zu wenden, welche 
mit einem entsprechenden Vorrath solcher Formulare durch das unterzeichnete 
Staats-Ministerium versehen werden. 
§. 21. 
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind im Sinne der Ausführungs- 
Verordnung die Direktoren, Rektoren und bezüglich ersten Lehrer der betreffen- 
den öffentlichen oder Privat-Lehranstalten zu verstehen. Bei nicht gegliederten 
Volksschulen gelten die einzelnen und bezüglich einzigen Lehrer der Schulklassen 
und Schulen als Schulvorsteher. 
Der Geschäftsverkehr zwischen den Bezirks-Direktoren und Impfärzten 
einerseits und den Schulvorstehern andererseits wird hinsichtlich sämmtlicher Volks- 
schulen durch die Schulvorstände vermittelt. 
§. 22. 
Alle Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, welche dem 
Impfgesetz vom 8. April 1874, sowie der gegenwärtigen Ausführungs-Ver- 
ordnung hierzu entgegenstehen, treten mit der Einführung des genannten Ge- 
setzes (1. April 1875) außer Kraft. Namentlich ist dies der Fall mit dem 
Gesetze über die Schutzpockenimpfung vom 26. Mai 1826, jedoch mit Aus- 
nahme der in §. 13 desselben enthaltenen Bestimmungen über Zwangsimpfun- 
gen beim Ausbruche der Menschenpocken, welche zufolge der Bestimmung 
in §. 18, Absatz 3 des Reichs-Impfgesetzes durch das letztere nicht berührt 
werden. 
Weimar am 17. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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