Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Wir Wilhelm 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
K. . 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalen- 
derjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen 
Blattern überstanden hat; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit 
Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in 
welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht 
nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blat- 
tern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 
§. 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne 
Gefahr für sein Leben oder für seiue Gesundheit nicht geimpft werden kann, 
ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes 
der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zustän- 
dige Impfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden. 
§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann 
erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der 
Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde. 
§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, 
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nach- 
zuholen. 
§5. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten 
Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. 
§. 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder 
einem Impfarzte unterstellt wird. 
1875. 20
	        
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