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Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende Septem-
ber jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für
die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeldlich vor. Die Orte für
die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5)
werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impf-
orte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
§. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste
der nach §. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zustän-
digen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Im-
Pfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten
eine Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne
Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde ein-
zureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.
§. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen
vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschrie-
benen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen
Behörde vorzulegen.
§. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundes-
raths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur
Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impf-
ärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen
zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpocken-
lymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich
abzugeben.
§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§. 5)
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter