Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

136 
oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit 
Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8, Absatz 2, 
§. 7 und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
§. 16. Wer unbefugter Weise (§. 8) Impfungen vornimmt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen bestraft. 
§. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei 
Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe 
eintritt. 
§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 
in Kraft. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen 
Bestimmungen treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs- 
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1874. 
Wilheln. 
Fürst v. Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.