Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Vom ersten Januar des darnach beginnenden Jahres ab werden die ka- 
pitalisirten Zinsenbeträge gleich den Einlagen mit verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsenbeträge, um sie wieder zius- 
tragend zu machen, ist in den ausgestellten „Schuld-Sparkasse-Büchern“ nicht 
nöthig und es soll, wenn eine solche für erforderlich erachtet werden sollte, 
Seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden. 
Wünscht ein Buchinhaber die Zuschreibung der Zinsen, so hat er sich 
deshalb an den Kassirer zu melden. —“ 
treten wieder in Kraft. 
III. 
An Stelle der Bestimmungen unter Nr. 3 des Statut-Nachtrags vom 
28. März 1870 treten folgende Bestimmungen: 
1) Der Zinsfuß beträgt bei Einlagen vom 1. Januar 1875 an bis 
auf Weiteres 4% ; es steht aber dem Sparkassevorstand die Befugniß 
zu, bei hervortretendem Bedürfnisse mit Genehmiguung des Gemeinde- 
raths zu Vieselbach und des Großherzoglichen Direktors im I. Verwal= 
tungsbezirke die Höhe des Zinsfußes anderweit zu bestimmen. 
Eine solche Aenderung ist in zwei Zeitungen, und zwar bis auf 
Weiteres in der Weimarischen Zeitung und in der zu Weimar erschei- 
nenden Zeitung „Deutschland“, eventuell in zwei durch den Großher= 
zoglichen Direktor des I. Verwaltungsbezirks zu bestimmenden Zeitungen, 
von dem Sparkassevorstand bekannt zu machen, und es muß zwischen 
dieser Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Ausführung der 
beschlossenen Aenderung des Zinsfußes ein Zeitraum von mindestens 
drei Monaten liegen. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, 
welche den gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder entspricht, erfolgen. 
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale soll womöglich 
mindestens ein halbes Prozent mehr betragen, als der Zins für die 
Einlagen, also vorläufig vom 1. Januar 1875 an womöglich 45/ %. 
IV. 
§. 14 des Statuts vom 4. August 1856, (welcher lautete: Die Spar- 
kasse rechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehnthalersußes) kommt 
in Wegfall. 
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