Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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V. 
Der 8. 15 des Statuts wird dahin abgeändert: 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine halbe Reichsmark. 
VI. 
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und Nr. 3 des Statut-Nachtrags vom 
28. März 1870 kommen in Wegfall.“ 
sind höchsten Orts gnädigst genehmigt worden. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Februar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Devartement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(331 II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Badeverein 
zu Stadtsulza, unter Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte der 
juristischen Persönlichkeit zu verleihen gnädigst geruhet haben: so wird solches 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(34] III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat 
das Großherzogliche Staats-Ministerium die Aufhebung des Großherzoglichen 
Stadtgerichts Weimar und die Vereinigung dessen Bezirks mit dem Bezirke 
des Großherzoglichen Justizamtes Weimar beschlossen und ist in dieser Bezie- 
hung Folgendes bestimmt worden: 
1. 
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Stadtgerichts Weimar hört mit 
dem 31. März 1875 auf. 
· 2. 
Vom 1. April 1875 ab wird der Bezirk des bisherigen Großherzoglichen 
Stadtgerichts Weimar (vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 
Reg.-Blatt Seite 565) dem Großherzoglichen Justizamte daselbst überwiesen.
	        
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