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V.
Der 8. 15 des Statuts wird dahin abgeändert:
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine halbe Reichsmark.
VI.
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und Nr. 3 des Statut-Nachtrags vom
28. März 1870 kommen in Wegfall.“
sind höchsten Orts gnädigst genehmigt worden.
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Februar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Devartement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(331 II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Badeverein
zu Stadtsulza, unter Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte der
juristischen Persönlichkeit zu verleihen gnädigst geruhet haben: so wird solches
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. März 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(34] III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat
das Großherzogliche Staats-Ministerium die Aufhebung des Großherzoglichen
Stadtgerichts Weimar und die Vereinigung dessen Bezirks mit dem Bezirke
des Großherzoglichen Justizamtes Weimar beschlossen und ist in dieser Bezie-
hung Folgendes bestimmt worden:
1.
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Stadtgerichts Weimar hört mit
dem 31. März 1875 auf.
· 2.
Vom 1. April 1875 ab wird der Bezirk des bisherigen Großherzoglichen
Stadtgerichts Weimar (vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850
Reg.-Blatt Seite 565) dem Großherzoglichen Justizamte daselbst überwiesen.