Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departement des Staats-Ministeriums 
schriftlich eingebracht worden sind (§. 10 der Synodal-Ordnung), finden später 
nur solche Anfechtungen der Wahl eines Mitglieds der Synode noch statt, 
welche das Vorhandensein oder die Fortdauer der seine Wahl bedingenden Ei- 
genschaften betreffen (§. 13 der Synodal-Ordnung). 
Die Synode prüft die angefochtenen Wahlen durch den sofort nach der 
Eröffnung zu wählenden Ausschuß (§. 43), welchem zu diesem Behufe die von 
dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums mitzutheilenden Wahlakten 
(§. 10 der Synodal-Ordnung) zugestellt werden, und fällt auf Bericht des 
Ausschusses die Entscheidung. 
Bis zur Erklärung der Ungiltigkeit seiner Wahl hat das Mitglied Sitz 
und Stimme in der Synode; bei der Verhandlung über die Ungiltigkeit darf 
dasselbe die ihm nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Ab- 
stimmung selbst Theil nehmen. 
V. Sitzungen der Synode. 
§. 11. 
Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich (6. 24 der 
Synodal-Ordnung). 
Vertrauliche Sitzungen finden statt, wenn die vertrauliche Verhandlung 
von der Kirchen-Regierung verlangt, oder auf Antrag eines Kommissars oder 
des Präsidenten oder einer Anzahl von fünf Mitgliedern durch die Synode 
beschlossen wird. 
Die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die vertrauliche Verhand- 
lung eintreten soll, hat nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer zu geschehen. 
§. 12. 
Jede Sitzung beginnt und schließt mit einem kurzen Gebet (§. 24 der 
Synodal-Ordnung), welches ein von dem Präsidenten damit beauftragtes geist- 
liches Mitglied der Synode spricht. 
§. 13. 
Der Präsident bestimmt die Zeit jeder Sitzung; er eröffnet und schließt 
dieselbe.
	        
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