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nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departement des Staats-Ministeriums
schriftlich eingebracht worden sind (§. 10 der Synodal-Ordnung), finden später
nur solche Anfechtungen der Wahl eines Mitglieds der Synode noch statt,
welche das Vorhandensein oder die Fortdauer der seine Wahl bedingenden Ei-
genschaften betreffen (§. 13 der Synodal-Ordnung).
Die Synode prüft die angefochtenen Wahlen durch den sofort nach der
Eröffnung zu wählenden Ausschuß (§. 43), welchem zu diesem Behufe die von
dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums mitzutheilenden Wahlakten
(§. 10 der Synodal-Ordnung) zugestellt werden, und fällt auf Bericht des
Ausschusses die Entscheidung.
Bis zur Erklärung der Ungiltigkeit seiner Wahl hat das Mitglied Sitz
und Stimme in der Synode; bei der Verhandlung über die Ungiltigkeit darf
dasselbe die ihm nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Ab-
stimmung selbst Theil nehmen.
V. Sitzungen der Synode.
§. 11.
Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich (6. 24 der
Synodal-Ordnung).
Vertrauliche Sitzungen finden statt, wenn die vertrauliche Verhandlung
von der Kirchen-Regierung verlangt, oder auf Antrag eines Kommissars oder
des Präsidenten oder einer Anzahl von fünf Mitgliedern durch die Synode
beschlossen wird.
Die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die vertrauliche Verhand-
lung eintreten soll, hat nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer zu geschehen.
§. 12.
Jede Sitzung beginnt und schließt mit einem kurzen Gebet (§. 24 der
Synodal-Ordnung), welches ein von dem Präsidenten damit beauftragtes geist-
liches Mitglied der Synode spricht.
§. 13.
Der Präsident bestimmt die Zeit jeder Sitzung; er eröffnet und schließt
dieselbe.