Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Zweite Berathung. 
8. 23. 
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage nach dem Ab— 
schlusse der ersten Berathung, oder, wenn Abänderungen in erster Berathung 
beschlossen worden sind, nach der Vertheilung der Zusammenstellung (8. 22). 
Dabei findet eine allgemeine Vorberathung über die Grundsätze der Vorlage nicht statt. 
Die Diskussion über die einzelnen Artikel erfolgt nach den für die erste Berathung 
ertheilten Vorschriften (§. 22), ohne daß jedoch, auch wenn die erste Berathung 
auf Grund eines Ausschußberichts vorgenommen wurde, ein Berichtserstatter 
thätig ist. 
Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung der 
Vorlage abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen worden, so kann 
die Schlußabstimmung ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse von dem Präsi- 
denten mit Zuziehung der Schriftführer zusammengestellt sind. 
b) Einmalige Berathung. 
§. 24. 
Wenn über eine Vorlage nur eine einmalige Berathung eintritt (§. 21), 
so schließt sich an die erste Berathung, auf welche die Vorschriften des §. 22 
entsprechende Anwendung finden, unmittelbar die Beschlußfassung an. 
c) Ausnahmsweises Verfahren. 
§. 25. 
Die Synode kann im Einverständniß mit den Kommissaren der Kirchen- 
Regierung im einzelnen Fall beschließen, von den vorgeschriebenen Formen und 
Fristen der Berathung abzugehen, so daß namentlich der Druck der Vorlage 
wie der Ausschußanträge oder des Ausschußberichts wegfällt, oder selbst die 
Verhandlung erfolgt, ohne daß der Gegenstand zuvor auf die Tagesordnung 
gebracht worden ist, und dergl. mehr. 
d) Abänderungs-Anträge. 
8. 26. 
Die Kommissare und jedes Mitglied der Synode sind berechtigt, während 
der Verhandlung Abänderungen der Vorlage zu beantragen. 
1875. 25
	        
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