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Diese Anträge müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung
stehen und schriftlich in bestimmter Fassung, wie die abzuändernde Vorlage lau-
ten soll, dem Präsidenten überreicht werden, welcher sie sofort, jedoch ohne
Unterbrechung einer Rede, der Versammlung vorzulesen hat. Die Verhand-
lung über dergleichen Abänderungs-Anträge ist mit der Verhandlung über die
abzuändernde Vorlage zu verbinden.
Bei der zweiten Berathung und bei der einmaligen Berathung kann
ein Abänderungs-Antrag eines Mitglieds nur dann zur Verhandlung kommen,
wenn er von vier andern Mitgliedern unterstützt wird. Zu Anträgen jedoch,
welche auf den Geschäftsgang oder die Geschäftsordnung sich beziehen, bedarf
es keiner Unterstützung.
e) Ueberweisung an einen Ausschuß und Ernennung von
Berichtserstattern.
§. 27.
Die Synode kann bis zum Schluß der ersten Berathung, oder bei ein-
maliger Berathung bis zur Schlußabstimmung, die Vorlage oder einen Theil
derselben an einen Ausschuß zur Berichtserstattung (§. 43) verweisen, oder auch
besondere Berichtserstatter für die Berathung ernennen.
f) Rede-Ordnung.
8. 28.
Kein Mitglied der Synode darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
und vom Präsidenten erhalten zu haben.
Ist der Präsident als Berichtserstatter thätig, oder will er sich sonst an
der Debatte betheiligen, so muß er auf so lange den Vorsitz abtreten.
§. 29.
Antragsteller und Berichtserstatter erhalten das Wort beim Beginn der
Verhandlung, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
in der Weise, daß so viel als möglich zwischen den Rednern für und wider
abgewechselt wird.
S. 30.
Keinem Mitgliede, den Berichtserstatter ausgenommen, wird das Wort
über den Gegenstand der Debatte mehr als zweimal bewilligt.