Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Nimmt ein Kommissar (§. 5) nach dem Schlusse der Debatte das Wort, 
so ist diese aufs Neue eröffnet. 
VII. Beschlußfaffung. 
§. 36. 
Die Landes-Synode ist beschlußfähig, wenn mindestens 24 Mitglieder 
anwesend sind. 
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Zur Abänderung der Synodal- 
Ordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritttheilen, in allen übrigen Angelegen- 
heiten nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit wird in der folgenden Sitzung noch einmal abge- 
stimmt. Ergiebt sich auch da Stimmengleichheit, so entscheidet dann die Stimme 
des Vorsitzenden (§. 23 der Synodal-Ordnung). 
Fragstellung. 
§. 37. 
Der Präsident bestimmt und verkündet die Fragen, über welche abgestimmt 
werden soll, und deren Reihenfolge. 
8. 38. 
Jede Frage ist so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet 
werden kann. 
Die Theilung jeder nicht einfachen Frage kann verlangt werden. 
Liegen mehre Fragen vor, so ist regelmäßig die Reihenfolge nach dem 
Grundsatze zu bestimmen, daß diejenige Frage den Vorrang hat, welche sich am 
weitesten von der ursprünglichen Vorlage entfernt. 
§. 39. 
Ueber die Fragstellung kann das Wort begehrt werden. 
Wenn Erinnerungen gegen dieselbe erhoben und Abänderungen beantragt 
werden, so beschließt darüber, sofern der Präsident nicht zustimmt, die Ver- 
sammlung. 
Abstimmung. 
8. 40. 
Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
	        
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