Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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1) einen Ausschuß behufs Prüfung der Wahlen (§. 18), 
2) einen Ausschuß für Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, 
3) einen Ausschuß für Petitionen und Beschwerden (§. 20), zu bilden. 
Auch können von der Synode für einzelne Gesetzesvorlagen oder Anträge 
besondere Ausschüsse bestellt werden (§. 27). 
Jeder Ausschuß besteht aus fünf von der Synode aus ihrer Mitte ge- 
wählten (§. 46) Mitgliedern. 
S. 44. 
Die Sitzungen der Ausschüsse sind durch den Präsidenten den Mitgliedern 
der Synode, wie den Kommissaren (§. 5), vorher bekannt zu machen. 
Sie sind nicht öffentlich; doch hat jedes auch nicht zu denselben gehörige 
Mitglied der Synode Zutritt. 
Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend 
sind. Er wählt seinen Vorsitzenden und einen Berichtserstatter. 
Die Berichtserstattung in der Synode erfolgt mündlich, aber immer sind 
die Ausschuß-Anträge schriftlich abzufassen. Schriftliche Berichtserstattung ist 
nur ausnahmsweise auf besonderen Beschluß der Synode zulässig. 
§. 45. 
Nach der Vertagung oder Schließung der Synode (§. 53) können Aus- 
schüsse (Zwischen-Ausschüsse) nur mit Genehmigung der Kirchen-Regierung 
auf besondere Einberufung durch den Präsidenten zusammentreten. Den Mit- 
gliedern derartiger Zwischen-Ausschüsse ist eine gleiche Zahl von Stellvertretern 
beizugeben, welche in Fällen der Behinderung von Mitgliedern nach der Reihen- 
folge ihrer Wahl eintreten. 
IX. Bahlen in der Synode. 
§. 46. 
Alle Wahlen in der Synode geschehen durch Stimmzettel und zwar regel- 
mäßig in einer Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. Auch werden, wenn mehre Personen zu einem 
Zweck zugleich zu wählen sind, regelmäßig von jedem Abstimmenden gleich die 
erforderlichen Namen zusammen auf einen Stimuzzettel geschrieben.
	        
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