Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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dert ist, der zweite Vize-Präsident der Landes-Synode. Falls der den Präsi— 
denten jeweilig vertretende Vize-Präsident selbst gewähltes Mitglied des ständigen 
Ausschusses ist, wird für ihn sein Stellvertreter (§. 30 der Synodal-Ordnung) 
einberufen. 
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und leitet die Ge- 
schäfte desselben. 
Namentlich nimmt der Ausschuß durch seinen Vorsitzenden, so lange die 
Synode selbst noch nicht versammelt ist, die für dieselben bestimmten Vorlagen und 
sonstigen Mittheilungen der Kirchen-Regierung, sowie die sonst an die Synode 
gerichteten oder für sie bestimmten Anträge und Zuschriften, in Empfang (§. 31 
der Synodal-Ordnung). 
Auch bestellt der Vorsitzende, soweit thunlich im Einvernehmen mit dem 
Ausschuß, die Glieder desselben, welche den einzelnen Generalvisitationen von 
Diözesen beiwohnen sollen (§. 34 der Synodal-Ordnung). 
§. 55. 
Der ständige Ausschuß der Synode versammelt sich, so oft es sich nöthig 
macht und entweder sein Vorsitzender oder Unser Kirchenrath ihn einberuft 
(§. 36 der Synodal-Ordnung). Der Vorsitzende ist verpflichtet den Ausschuß 
einzuberufen, wenn drei Mitglieder desselben die Einberufung fordern. 
Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen des Ausschusses, oder, 
wenn es zu den Sitzungen des Kirchenraths einberufen ist (§. 35 der Syno- 
dal-Ordnung), an diesen Sitzungen Theil zu nehmen, oder in Behinderungs- 
fällen bei dem Vorsitzenden des Ausschusses bezüglich des Kirchenraths sich recht- 
zeitig zu entschuldigen. 
§. 56. 
Die Sitzungen des ständigen Ausschusses der Synode finden in Weimar 
statt. Von denselben ist vorher dem Kultus-Departement des Staats-Mini- 
steriums durch den Vorsitzenden des Ausschusses Kenntniß zu geben. Die 
Sitzungen find nicht öffentlich. Doch haben die Kommissare, welche das Kultus- 
Departement oder der Kirchenrath dazu abordnen wird, Zutritt ohne Stimm- 
recht und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er 
beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
1875. 26
	        
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