8. 6.
In keinem Falle darf der jährliche Zuschuß aus der Pensions-Anstalt
zum Ruhegehalt eines Geistlichen (§. 4) die Summe von 900 Mark, der auf
den Pensions-Fonds eingewiesene Theil des Ruhegehaltes eines Superinten-
denten (§. 5) die Summe von 1800 Mark übersteigen.
S. 7.
Bei Berechnung der zu gewährenden Pension und des hinzutretenden
Pensions-Zuschusses wird die neueste Besoldungstabelle zu Grunde gelegt. Das
Dienstalter wird nach den im §. 11 des mit der Synode vereinbarten Regulativ-
Entwurfs, betreffend die Aufbesserung der Besoldungen der evangelischen Geist-
lichen 2c., gegebenen Normen berechnet.
8. 8.
Ueber die Frage, ob der Pensions-Zuschuß einem zu pensionirenden Geist—
lichen vorenthalten oder einem schon pensionirten wieder entzogen werden solle,
entscheiden Wir nach Anhörung Unseres durch den ständigen Synodal-Ausschuß
verstärkten Kirchenraths.
§. 9.
Die Jahresrechnungen der Pensions-Anstalt sind stets der nächsten ordent-
lichen Landes Synode zur Kenntnißnahme vorzulegen. Die letztere hat das
Recht, Erinnerungen dagegen zu stellen.
Geschehen und gegeben Weimar am 23. Dezember 1874.
Carl Alerander.
Stichling.
Regulativ,
die Errichtung einer Pensions-Anstalt für
die evangelischen Geistlichen des
Großherzogthums betreffend.
2 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung der Landes-Synode, wie folgt:
Die zeitherigen regelmäßigen Einkünfte der Pensions-Anstalt für die