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merken, daß jene Uebungen nur dann einen Werth haben können, wenn auf
die größtmögliche Vollkommenheit und Pünktlichkeit bei der Ausführung ener-
gisch gehalten wird.
9) Zeichnen.
Im öten und 6ten Schuljahre (11ten und 12ten Lebensjahre): Zeichnen
gerader Linien und geradliniger Figuren nach Wandtafeln mit Erläuterungen
des Lehrers. '
Symmetrische Ornamente nach Wandtafeln und Vorlagen.
Umrisse von bewegten Ornamenten, von Pflanzen und Blumen, nach
Vorlagen mit Erläuterungen des Lehrers.
Im 7ten und 8ten Schuljahre (13ten und 14ten Lebensjahre): Orna-
mente, Pflanzen und Blumen mit Schattirung. Zeichnen nach einfachen Mo-
dellen; leichte Gyps-Ornamente und einfache Körper.
Geeigneten Falls Uebungen im Tuschen.
B. Unterrichtsgegenstände nach Bedürfuiß und Füglichkeit.
8. 4.
1) Obstbaumzucht.
An allen Schulen, wo es nöthig und ausführbar erscheint, hat der
Lehrer die älteren Schulknaben, neben den regelmäßigen Schulstunden in der
Obstbaumzucht, namentlich auch in der Kunst der Veredelung der Obftsorten
zu unterrichten und auf jede zulässige Weise, z. B. durch Antrag bei der Ge-
meindebehörde, sich der Herstellung oder Benutzung der dazu gehörigen Ein-
richtung zu befleißigen. An Orten, wo mehrere Lehrer angestellt sind, haben
diejenigen diesen Unterricht zu ertheilen, welche von dem Schul-Juspektor dazu
bestimmt werden.
2) Weibliche Handarbeit.
Dieser Unterricht erstreckt sich nur auf die Mädchen vom vollendeten gten
Lebensjahre an. Die Zahl der wöchentlichen Stunden soll nicht weniger
als 3 — wenn blos im Winter Unterricht ertheilt wird, nicht weniger als
4 — betragen.
Der Unterricht soll sich mindestens erstrecken auf Stricken, Stopfen,
Nähen und Ausbessern. In größeren Orten kann er ausgedehnt werden
auf Musterschneiden, Weißsticken und Häkeln.