Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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merken, daß jene Uebungen nur dann einen Werth haben können, wenn auf 
die größtmögliche Vollkommenheit und Pünktlichkeit bei der Ausführung ener- 
gisch gehalten wird. 
9) Zeichnen. 
Im öten und 6ten Schuljahre (11ten und 12ten Lebensjahre): Zeichnen 
gerader Linien und geradliniger Figuren nach Wandtafeln mit Erläuterungen 
des Lehrers. ' 
Symmetrische Ornamente nach Wandtafeln und Vorlagen. 
Umrisse von bewegten Ornamenten, von Pflanzen und Blumen, nach 
Vorlagen mit Erläuterungen des Lehrers. 
Im 7ten und 8ten Schuljahre (13ten und 14ten Lebensjahre): Orna- 
mente, Pflanzen und Blumen mit Schattirung. Zeichnen nach einfachen Mo- 
dellen; leichte Gyps-Ornamente und einfache Körper. 
Geeigneten Falls Uebungen im Tuschen. 
B. Unterrichtsgegenstände nach Bedürfuiß und Füglichkeit. 
8. 4. 
1) Obstbaumzucht. 
An allen Schulen, wo es nöthig und ausführbar erscheint, hat der 
Lehrer die älteren Schulknaben, neben den regelmäßigen Schulstunden in der 
Obstbaumzucht, namentlich auch in der Kunst der Veredelung der Obftsorten 
zu unterrichten und auf jede zulässige Weise, z. B. durch Antrag bei der Ge- 
meindebehörde, sich der Herstellung oder Benutzung der dazu gehörigen Ein- 
richtung zu befleißigen. An Orten, wo mehrere Lehrer angestellt sind, haben 
diejenigen diesen Unterricht zu ertheilen, welche von dem Schul-Juspektor dazu 
bestimmt werden. 
2) Weibliche Handarbeit. 
Dieser Unterricht erstreckt sich nur auf die Mädchen vom vollendeten gten 
Lebensjahre an. Die Zahl der wöchentlichen Stunden soll nicht weniger 
als 3 — wenn blos im Winter Unterricht ertheilt wird, nicht weniger als 
4 — betragen. 
Der Unterricht soll sich mindestens erstrecken auf Stricken, Stopfen, 
Nähen und Ausbessern. In größeren Orten kann er ausgedehnt werden 
auf Musterschneiden, Weißsticken und Häkeln.
	        
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