Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Auf Antrag der Eltern oder Erzieher können Mädchen, welche nachweis- 
bar in weiblicher Handarbeit anderweit genügend unterrichtet werden, vom Be- 
such der Arbeitsstunden befreit werden. 
In Bezug auf die Benutzung der Industrieschulen des wohlthätigen Justituts 
des Frauenvereins wird mit Zustimmung der Durchlauchtigsten Obervorsteherin 
dieses Instituts, Ihro Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin, Folgendes 
bemerkt. 
I. Insoweit an einem Orte das vorstehend näher bezeichnete Bedürfniß 
nach Unterricht in weiblicher Handarbeit besteht und sowohl was die Unter- 
richtsgegenstände als was die Zahl der Unterrichtsstunden anbelangt, durch eine 
vom wohlthätigen Institute des Frauenvereins errichtete und unterhaltene s. g. 
„Industrieschule“ befriedigt werden kann, ist die Industrieschule befugt, in 
diesem Unterrichtsgegenstande die Stelle der Volksschule zu vertreten. Folge da- 
von ist, daß ihr Besuch nun ebenfalls zu einem obligatorischen für die Schü- 
lerinnen der Volksschule vom vollendeten ten Lebensjahre an wird und die 
Pflichten sowohl der Eltern und Erzieher als der Schulgemeinde und des Schul- 
vorstands bezüglich des Ortsschulaufsehers auch dieser Industrieschule gegen- 
über dieselben sind wie ihre Pflichten gegenüber der Volksschule des Ortes. 
Zur näheren Ausführung dieses Grundsatzes ist Folgendes zu bemerken: 
1) Dem Vorstande der Industrieschule hat der Ortsschulvorstand zu Ostern 
jeden Jahres ein vollständiges Verzeichniß, das erste Mal der sämmtlichen 
schulpflichtigen Mädchen der Schulgemeinde, welche das gte Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, in den folgenden Jahren nur derjenigen schulpflichtigen Mädchen 
der Schulgemeinde, welche im verflossenen Schuljahre das yte Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben und also zum Besuche der Industrieschule verpflichtet sind, ein- 
zuhändigen. 
2) Die Lehrerin der Industrieschule hat unter Aufsicht der Vorsteherin 
die Schulzucht in derselben Weise zu üben wie die Lehrer der Volksschule. 
(ct. 8. 8, 7 des ersten Abschnitts dieser Verordnung.) 
3) Ungerechtfertigte Versäumnisse im Besuche der Industrieschule sind von der 
Vorsteherin auf Grund der zu führenden Versäumnißliste in die Versäumnißtabelle 
einzutragen, welche allmonatlich von dem Vorstande der Industrieschule beim 
Schulvorstande der betreffenden Gemeinde einzureichen ist und diesem ebeuso, 
wie Versäumnisse im Besuche der Volksschule (ef. Ausführungs-Verordnung vom 
16. Dezember 1874 Art. 5) Anlaß bietet, die schuldigen Eltern oder Erzieher 
1875. 29
	        
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