Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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In das Schülerbuch (sub a) sind auf Grund des vom Schulvorstande 
übergebenen Verzeichnisses Ostern jeden Jahres die neu aufgenommenen Schüler 
einzutragen und die weiteren Bemerkungen in die einzelnen Kolumnen der 
Anlage B hinzuzufügen. (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
Artikel 3, Ziffer 2 und 12.) Dasselbe hat den Zweck, den Zugang zur Schule 
und den Abgang von derselben zu konstatiren. 
Die Zensur-Tabelle (sub b) giebt in ihren einzelnen Kolumnen nach 
dem Muster der Anlage C von der fortschreitenden Haltung und Leistung jedes 
einzelnen Schülers fortlaufende Uebersicht. 
Die Schulversäumnißliste (sub c) ist nach dem bisher üblichen 
Formulare zu führen und ist die Einzeichnung in dieselbe und die Abgabe der 
Versäumniß-Tabelle an den Schulvorstand nach den Bestimmungen der Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 5, 1—6, zu bewirken. 
In das Tagebuch (sub c) hat jeder Lehrer täglich nach jeder Lehrstunde 
das Vorgenommene kurz zu notiren, auch die Ferien oder sonst ausgefallene 
Tage und Stunden, letztere mit der Veranlassung des Ausfalls, aufzuzeichnen 
(Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 4, VI.) 
Außerdem hat jeder Lehrer 
e) einen örtlichen Unterrichtsplan (Monats-Pensen) und 
t) ein Inventar-Verzeichniß (et. Ausführungs-Verordnung vom 
16. Dezember 1874 Artikel 10, 3.) bei seinen Schulakten aufzu- 
bewahren. 
Die unter a, d, c und d bezeichneten Uebersichten und Listen sind vor 
jeder öffentlichen Prüfung dem Ortsschulaufseher nebst den stilistischen Arbeiten, 
Probeschriften, Zeichnungen und weiblichen Handarbeiten der Schulkinder vor- 
zulegen. 
5) Bei der Versetzung am Ende des Schuljahrs aus einer niederen 
Klasse oder Abtheilung in eine höhere, ist in erster Linie das erreichte 
Lehrziel entscheidend. Gleichwohl sollen Kinder, welche vor der regelmäßig 
dazu erforderlichen Zeit das Klassenziel erreichen, nur ausnahmsweise und aus 
besonders wichtigen Gründen versetzt, solche aber, die das ihrem Alter ent- 
sprechende Ziel nicht erreichten, nicht länger als e in Jahr über die ordnungs- 
mäßige Zeit in der Klasse oder Abtheilung zurückgehalten werden. 
Ueber die Versetzungen aus einer Klasse in die andere haben sich die 
Lehrer beider Klassen zu verständigen. Gelingt dies nicht, so hat der Orts-
	        
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