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schulaufseher zu entscheiden. Von der Entscheidung desselben ist Berufung an
den Schul-Inspektor möglich.
Die Zurückhaltung eines Kindes über die achtjährige Schulzeit hinaus
kann nur mit Genehmigung des Schul-Inspektors erfolgen. (Volksschulgesetz
§. 5, letzter Absatz, Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 3,
Ziffer 11 und 12.)
6) Als zweckmäßiges Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen
Schule und Haus, welche der Lehrer mit Eifer anzustreben und mit Sorgfalt
zu pflegen hat, sind Zeusur-Bücher einzuführen, welche zweimal im Jahre,
zu Michaelis und Ostern, über Leistungen und Betragen der Schulkinder den
Eltern Nachricht geben. Bei Beurtheilung der Fortschritte und des Betragens
sollen fünf Zensur-Grade in Anwendung kommen. Die durch Zahlen auszudrücken-
den Urtheile des Lehrers bedeuten für Leistungen sowohl als für Betragen:
1 — sehr gut,
2 — gut,
3 — befriedigend,
4 — ziemlich befriedigend,
5 — nicht befriedigend.
Die Zensur-Ertheilung ist mit dem Namen des Lehrers zu unterzeichnen
und sind die Zensur-Bücher drei Tage nach Einhändigung an das Schulkind, aber
vor Beginn der Oster= oder Michaelisferien, von den Eltern oder Vormün-
dern mit „Gelesen“ unterzeichnet an den Lehrer zurückzugeben.
7) Schulstrafen können in der Volksschule nie ganz vermieden werden,
wenn wir auch erwarten müssen, daß dieselben bei einem väterlichen Verhältniß
des Lehrers zu den Schülern (ef. §. 3 Absatz 1 des Volksschulgesetzes) bei Festig-
keit und Wohlwollen desselben nur selten in Anwendung kommen. Der Lehrer
hat sich bei Anordnung und Ausführung der Schulstrafen von Unbesonnenheit
und Leideuschaftlichkeit fern zu halten Im Einzelnen aber sei Folgendes
noch bemerkt:
a) Andere Ehrenstrafen, als ernster Tadel (wobei Schimpfworte nicht
gestattet sind) und Heruntersetzen sollen nicht angewendet werden.
b) Andere Strafarbeiten, als Nachholen der fahrlässig versäumten
oder leichtsinnig gefertigten oder schlecht gelernten Aufgaben sollen
nicht vorkommen.
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