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11) Was die kirchlichen Funktionen der evangelischen Lehrer
betrifft (8. 24 des Volksschulgesetzes), so hat der Lehrer regelmäßig dem
Gottesdienste beizuwohnen; da, wo demselben zugleich kirchliche Verrichtun-
gen obliegen, hat er diese zu übernehmen, soweit die Verpflichtung dazu nicht
gesetzlich aufgehoben ist. Im Einzelnen sei Folgendes noch bemerkt:
a)
b
0)
d)
e)
2
9)
b
Vor dem Gottesdienste hat der Lehrer auf angemessene Weise dafür zu
sorgen, daß ihm von dem Geistlichen die Lieder, welche gesungen werden
sollen, bezüglich die Eintheilung derselben, mitgetheilt werden und sich
auf Verlangen zur Besprechung über eine abweichende Einrichtung des
Gottesdienstes, über Abkündigungen in der Kirche 2c. zu dem Geist-
lichen zu begeben.
In der Kirche, wo derselbe übrigens in der hergebrachten Amtstracht
(in schwarzem Anzug und, wo es herkömmlich ist, mit schwarzem Halb-
mantel) erscheinen soll, hat der Lehrer für das Anstecken bezüglich
Anschreiben der Lieder in angemessener Weise zu sorgen;
den Kirchengesang unter Zuziehung der dazu geeigneten und vorher
von ihm gehörig eingeübten Schulkinder zu leiten;
wo nicht ein besonderer Organist angestellt ist, dem alsdann diese Ver-
richtungen verbleiben, die Orgel, und zwar im kirchlichen Stile, zu
spielen, auch dieselbe, soweit er dazu im Stande ist, in Ordnung und
namentlich auch in Stimmung zu erhalten;
das Chor nach den bestehenden allgemeinen oder örtlichen Vorschriften
in Beziehung auf Gesang und Instrumentalmusik auszubilden und zu
leiten und nach vorausgegangenen Proben die von ihm vorher dem
Geistlichen näher zu bezeichnende und vom letztern zu genehmigende
Kirchenmusik aufzuführen, wobei ihn der etwa neben ihm angestellte
Organist mit der Orgel überall zu unterstützen hat.
Die Schulkinder in der Kirche soll er während des Gottesdienstes
angemessen beaufsichtigen. (Diese Aufsicht kann da, wo mehrere Lehrer
an derselben Schule angestellt sind, unter denselben wechseln.)
Unter Umständen, z. B. wenn der Geistliche krank oder anderweit dienst-
lich beschäftigt ist, hat der Lehrer den ganzen Gottesdienst nach
Anordnung des Ortsgeistlichen zu leiten.
Er muß auf Reinlichkeit und Erhaltung der Kirche, auf Rein-
haltung und Verwahrung der kirchlichen Gefäße und anderen
Geräthschaften sehen.