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lehrer-Kollegiums von dem Regierungs-Kommissar bestimmt. Die schriftliche
Prüfung muß sich erstrecken auf
das Gebiet des Religions-Unterrichts,
Pädagogik oder Methodik,
Geometrie,
Rechnen,
einen naturkundlichen Gegenstand,
den Generalbaß,
und besteht in einem Aufsatze über einen Gegenstand aus dem Gebiete der
Pädagogik oder Methodik, und aus der schriftlichen Beantwortung von fünf
Fragen aus den übrigen vorstehend bezeichneten Unterrichtsgebieten.
In den übrigen Unterrichtsgegenständen kann nach Befinden ebenfalls
eine schriftliche Prüfung angeordnet werden.
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Seminarlehrers
gefertigt. Das Thema zu den Arbeiten wird unmittelbar vor Fertigung der
Arbeit gegeben. Während der Fertigung der Arbeit dürfen die Schüler sich
nicht außerhalb des Schulgebäudes begeben.
Zur Fertigung der Arbeit über Pädagogik oder Methodik, die zugleich
als Probe im deutschen Stil gilt, werden 5 Stunden, für die übrigen Ar-
beiten je 2 Stunden Zeit gegeben.
b) Die mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung muß sich wenigstens auf alle diejenigen theo-
retischen Disziplinen des Seminar-Lehrplans erstrecken, in welchen eine schrift-
liche Prüfung nicht stattfand.
Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Zahl der
Abiturienten; sie darf aber nicht unter 4 Stunden sein. Formale Forderung
ist, daß der Examinand sich über die ihm vorgelegten Fragen in zusammen-
hängender Rede klar und bestimmt zu äußern vermöge. Auf Grund sehr guter
schriftlicher Arbeiten kann die Kommission einen Examinanden von der münd-
lichen Prüfung in einzelnen Gegenständen oder überhaupt dispensiren.
4) Die praktische Prüfung.
Die praktische Prüfung besteht im Katechisiren, im Abhalten einer Probe-
Lektion, im Orgel= und Geigenspiel, im Vorführen einer Lektion im
Schulturnen, ferner in einer Leistung in der Obstbaumkunde, im Gesang,
Schreiben und Zeichnen.
1875. 32