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wird, bis zum Schlusse desselben der Anstalt auch ferner noch als Schüler
angehören und steht ihnen vor ihrer Verwendung im einheimischen Schuldienste,
oder aber vor Vollendung des Seminar-Kursus ein Anspruch auf die Ver-
abfolgung eines Abgangszengnisses nicht zu.
V.
Prüfung der Lehrerinnen.
(Zu §. 44 des Volksschulgesetzes).
§. 14.
1) Wenn Lehrerinnen sich zum Dienst für die Volksschule melden, so
entscheidet die oberste Schulbehörde, ob deren Zeugnisse ausreichende Bürg-
schaft geben für eine wirksame Thätigkeit. Ist Letzteres nicht der Fall, so
haben dieselben eine Prüfung zu bestehen vor der nämlichen Kommission, welche
für das Entlassungs-Examen der Seminaristen besteht und in denselben Lehr-
fächern mit Ausnahme des Orgel= und Violinspiels, des Generalbasses, der
Geometrie und der Obstbaumkunde.
2) Lehrerinnen werden in der Regel nur bei Kindern in den 3 ersten
Schuljahren verwendet.
VI.
Anstellungsprüfung der Schulamtskandidaten.
(Zu §. 17 des Volksschulgesetzes).
§. 15.
1) In der Regel zwei Jahre nach der ersten Prüfung und nach zwei-
jährigem provisorischen Schuldienst im Inlande haben die Lehrer an Volks-
schulen in einer zweiten Prüfung die Qualifikation für die desinitive An-
stellung zu erwerben.
2) Die Prüfungs-Kommission soll bestehen aus einem Regierungs-
Kommissar als Vorsitzendem, einem geistlichen Mitgliede des Kirchenraths, dem
Direktor eines der beiden Seminare und zwei Lehrern, welche die oberste Schul-
behörde aus der Zahl der Seminar-Lehrer oder Volksschullehrer neben den
Mufiklehrern erwählt.
3) Die vorgeladenen Schulamtskandidaten haben am Tage vor der Prüfung
sich bei dem Vorsitzenden zu melden und ein versiegeltes Zeugniß ihrer Orts-
schulaufseher über ihre schulischen Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
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