Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

7 
von der Kasse sogleich ausgezahlt; wer über 100 Mark zurückverlangt, 
muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, 
acht Tage, wer 200 Mark verlangt, muß vierzehn Tage, wer 250 Mark 
verlangt, muß drei Wochen und wer 300 und mehr Mark verlangt, muß 
drei Monate vorher kündigen.“ 
gnädigst genehmigt worden. 
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(61 1y Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1874, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum Sachsen betreffend 
(Reg.-Blatt Seite 161): 
daß überall, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen gewisse 
Geldsätze in der bisherigen Thaler-Währung bezeichnet sind, die dabei 
vorkommenden Pfennigbeträge der bisherigen Währung in den 
Einheitssätzen als dieselben Pfennigbeträge der neuen Währung 
gelten, auch wenn die ersteren in einem Groschenbruchtheile aus- 
gedrückt sind, 
findet auf solche Abgabensätze keine Anwendung, welche auf reichsgesetzlicher 
Bestimmung beruhen und deshalb einer Aenderung durch die Landesgesetzgebung 
nicht unterliegen, namentlich also nicht auf dergleichen Sätze des Vereins- 
Zolltarifes und auf den Branntwein-Steuersatz für landwirthschaftliche Bren- 
nereien im Betrage von 2 Sgr. 6 Pf. (jietzt 25 Pf. Reichsmünze) für 20 
Quart oder 22,9 Liter Maischraum. 
Die hierbei vorkommenden Groschenbruchtheile sind vielmehr nach dem 
reichsgesetzlichen Verhältnisse von ½ Groschen der Thalerwährung = 5 Pf. 
Reichsmünze umzurechnen. 
Weimar am 12. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.