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von der Kasse sogleich ausgezahlt; wer über 100 Mark zurückverlangt,
muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet,
acht Tage, wer 200 Mark verlangt, muß vierzehn Tage, wer 250 Mark
verlangt, muß drei Wochen und wer 300 und mehr Mark verlangt, muß
drei Monate vorher kündigen.“
gnädigst genehmigt worden.
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Januar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(61 1y Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1874,
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum Sachsen betreffend
(Reg.-Blatt Seite 161):
daß überall, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen gewisse
Geldsätze in der bisherigen Thaler-Währung bezeichnet sind, die dabei
vorkommenden Pfennigbeträge der bisherigen Währung in den
Einheitssätzen als dieselben Pfennigbeträge der neuen Währung
gelten, auch wenn die ersteren in einem Groschenbruchtheile aus-
gedrückt sind,
findet auf solche Abgabensätze keine Anwendung, welche auf reichsgesetzlicher
Bestimmung beruhen und deshalb einer Aenderung durch die Landesgesetzgebung
nicht unterliegen, namentlich also nicht auf dergleichen Sätze des Vereins-
Zolltarifes und auf den Branntwein-Steuersatz für landwirthschaftliche Bren-
nereien im Betrage von 2 Sgr. 6 Pf. (jietzt 25 Pf. Reichsmünze) für 20
Quart oder 22,9 Liter Maischraum.
Die hierbei vorkommenden Groschenbruchtheile sind vielmehr nach dem
reichsgesetzlichen Verhältnisse von ½ Groschen der Thalerwährung = 5 Pf.
Reichsmünze umzurechnen.
Weimar am 12. Januar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.