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Stellung zur Gemeinde und zu den Behörden derselben, und in ihren Neben-
beschäftigungen zu beobachten, letzteres von dem Standpunkte aus, ob sie ihre
amtliche Thätigkeit oder ihre Stellung in der Gemeinde dadurch beeinträchti-
gen und bei dieser Aufmerksamkeit auf den Lehrer hat der Ortsschulaufseher
stets im Auge zu behalten, daß ihm nicht blos die Ueberwachung, sondern nicht
minder die wohlwollende Unterstützung und Förderung seines Wirkens mit Rath
und That obliegt.
Weiter hat der Ortsschulaufseher auch dem Verhalten der Schulkinder
außerhalb der Schule seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, und wenn hierin die
Zeichen von Zuchtlosigkeit sich ihm bemerklich machen sollten, die geeignete Ein-
wirkung bei den Lehrern wie bei dem Schulvorstande eintreten zu lassen und
durch letzteren insbesondere auch die Eltern zu erhöhter Pflichterfüllung, zu
häuslicher Unterstützung der Schule anzuregen. Ueberhaupt hat der Ortsschul-
aufseher es sich eifrig angelegen sein zu lassen, mit allen ihm zu Gebote ste-
henden Mitteln das Interesse des Schulvorstands, der Eltern und der ganzen
Gemeinde an der Schule zu erwecken und lebendig zu erhalten, irrige Auf-
fassungen zu berichtigen, Differenzen auszugleichen, damit die Schule allezeit von
der Gemeinde in ihrer ganzen Bedeutung erkannt und mit Liebe erhalten
werde. —
Im Einzelnen sei zur näheren Aufzählung der Pflichten und Kompe-
tenzen des Ortsschulaufsehers Folgendes noch bemerkt, ohne damit den Kreis
dieser Pflichten zu erschöpfen:
Der Ortsschulaufseher hat
1) die in die Schule neu eintretenden Kinder aufzunehmen (Ausführungs-
Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 3, 2),
2) seine Genehmigung dazu zu ertheilen, wenn
a) Eltern oder Erzieher die Aufnahme gebrechlicher, kränklicher oder geistig
unreifer Kinder in die Schule über das Eintrittsalter hinaus verschoben
haben wollen, (Ausführungs-Verordnung Artikel 3, 8),
b) Kinder, die sich nach ihrem Eintritte als zu schwach erweisen, auf ein
halbes oder ein ganzes Jahr von dem Schulbesuche zurückgewiesen
werden sollen (Ausführungs-Verordnung Artikel 3, 90),
c) wenn Schulkinder um Urlaub für 4 bis 14 Tage einkommen (Ausfüh-
rungs-Verordnung Artikel 5, 3),