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9) Alljährlich, in der Regel kurz vor der Konfirmation, hat der Orts-
schulaufseher eine öffentliche Schulprüfung anzuordnen, welche in einem
ausreichend großen und sonst passenden Lokale abgehalten wird, so daß nicht
allein die dazu einzuladenden Mitglieder des Schulvorstands und (bezüglich des
Religions-Unterrichts) des Kirchgemeindevorstands, sondern auch Eltern der Schul-
kinder derselben beiwohnen können. Die Prüfung hat sich auf alle Klassen
und Abtheilungen und auf die wichtigsten Lehrfächer zu erstrecken. Zugleich
sind die Probeschriften und stilistischen Arbeiten, sowie auch die Zeichnungen
und die weiblichen Handarbeiten, nicht minder das Inventar-Verzeichniß, das
Schülerbuch, die Schulversäumnißliste, die Zensur-Tabelle, das Tagebuch, die
Monats-Pensen und der Stundenplan auszulegen zu Jedermanns Einsicht.
10) Ueber Alles, was der Ortsschulaufseher aus Anlaß seiner Aufsichts-
führung wahrgenommen hat, hat er kurze Notizen (zugleich mit Angabe des
Tags jedes seiner Schulbesuche) in ein Tagebuch einzutragen. Aus diesen No-
tizen erstattet er alljährlich — spätestens drei Wochen nach der öffentlichen
Schulprüfung — seinen Jahresbericht an den Schul-Inspektor. Derselbe ist
nach dem Formular D einzurichten. Dieser Jahresbericht, der alle nöthigen
Einzelheiten und ein zusammenfassendes Urtheil über den Stand der Schule
enthält, ist dem Schulvorstande zu übergeben, um von diesem mit begleitendem
Berichte an den Schul-Inspektor eingesandt zu werden.
Die sonst noch aus einzelnen Anlässen vom Ortsschulaufseher an den
Schul-Inspektor oder das Schulamt zu erstattenden Berichte und Anzeigen in
inneren Angelegenheiten der Schule bedürfen solcher Vermittelung durch den
Schulvorstand nicht.
11) Die Aufsicht und die Berichtserstattung des Ortsschulaufsehers hat
sich auf die Fortbildungsschule ebenso wie auf die Elementarschule zu
erstrecken.
B. Der Schul-Inspektor.
S. 18.
Der Schul-Inspektor hat die Aufgabe:
I. dem Zustande jeder einzelnen öffentlichen Volksschule seines
Bezirks nach ihren inneren und äußeren Verhältnissen und Bedürfnissen
fortgesetzt die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen und in dieser Bezie-
hung nicht nur alle Weisungen, die ihm von der obersten Schulbehörde ge-
geben werden, pünktlich und erschbpfend auszuführen, sondern auch aus eigner