Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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9) Alljährlich, in der Regel kurz vor der Konfirmation, hat der Orts- 
schulaufseher eine öffentliche Schulprüfung anzuordnen, welche in einem 
ausreichend großen und sonst passenden Lokale abgehalten wird, so daß nicht 
allein die dazu einzuladenden Mitglieder des Schulvorstands und (bezüglich des 
Religions-Unterrichts) des Kirchgemeindevorstands, sondern auch Eltern der Schul- 
kinder derselben beiwohnen können. Die Prüfung hat sich auf alle Klassen 
und Abtheilungen und auf die wichtigsten Lehrfächer zu erstrecken. Zugleich 
sind die Probeschriften und stilistischen Arbeiten, sowie auch die Zeichnungen 
und die weiblichen Handarbeiten, nicht minder das Inventar-Verzeichniß, das 
Schülerbuch, die Schulversäumnißliste, die Zensur-Tabelle, das Tagebuch, die 
Monats-Pensen und der Stundenplan auszulegen zu Jedermanns Einsicht. 
10) Ueber Alles, was der Ortsschulaufseher aus Anlaß seiner Aufsichts- 
führung wahrgenommen hat, hat er kurze Notizen (zugleich mit Angabe des 
Tags jedes seiner Schulbesuche) in ein Tagebuch einzutragen. Aus diesen No- 
tizen erstattet er alljährlich — spätestens drei Wochen nach der öffentlichen 
Schulprüfung — seinen Jahresbericht an den Schul-Inspektor. Derselbe ist 
nach dem Formular D einzurichten. Dieser Jahresbericht, der alle nöthigen 
Einzelheiten und ein zusammenfassendes Urtheil über den Stand der Schule 
enthält, ist dem Schulvorstande zu übergeben, um von diesem mit begleitendem 
Berichte an den Schul-Inspektor eingesandt zu werden. 
Die sonst noch aus einzelnen Anlässen vom Ortsschulaufseher an den 
Schul-Inspektor oder das Schulamt zu erstattenden Berichte und Anzeigen in 
inneren Angelegenheiten der Schule bedürfen solcher Vermittelung durch den 
Schulvorstand nicht. 
11) Die Aufsicht und die Berichtserstattung des Ortsschulaufsehers hat 
sich auf die Fortbildungsschule ebenso wie auf die Elementarschule zu 
erstrecken. 
B. Der Schul-Inspektor. 
S. 18. 
Der Schul-Inspektor hat die Aufgabe: 
I. dem Zustande jeder einzelnen öffentlichen Volksschule seines 
Bezirks nach ihren inneren und äußeren Verhältnissen und Bedürfnissen 
fortgesetzt die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen und in dieser Bezie- 
hung nicht nur alle Weisungen, die ihm von der obersten Schulbehörde ge- 
geben werden, pünktlich und erschbpfend auszuführen, sondern auch aus eigner
	        
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