Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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tuell des ganzen Schulvorstands hinzuweisen, ohne ihn in seiner Entschlie- 
Kungsfreiheit zu beschränken. 
8) Sobald die Schulkinderzahl eines Orts über die in §. 12 des Volks- 
schulgesetzes bezeichnete Normalzahl 80 hinaus zu wachsen droht, hat der Schul- 
Inspektor die Pflicht, das Schulamt zu einer gründlichen Erörterung der Frage 
zu veranlassen, ob die Errichtung einer neuen Schulklasse mit einem neuen 
Lehrer und einem neuen Lokale, bezüglich einer neuen Lehrerwohnung sich nöthig 
macht, oder ob es als zulässig erscheinen, ja sich empfehlen kann, zunächst noch 
hiermit Anstand zu nehmen. Wie der Schul-Inspektor als Mitglied des Schul- 
amts bei diesen Erörterungen überhaupt mitzuwirken hat, so namentlich bei der 
Erörterung der Spezialfragen: ob der Lehrer zur genügenden Unterrichtung einer 
größeren Zahl von Kindern die nöthigen Eigenschaften besitze, und welche Extra- 
vergütung ihm dafür gebühre. 
9) Der Schul-Inspektor hat bei mehrklassigen Schulen sein Augenmerk 
darauf zu richten, ob die Erhebung derselben zu gegliederten Schulen sich 
empfiehlt und solchenfalls einen entsprechenden Antrag mit Hinzufügung der 
Gründe bei der obersten Schulbehörde zu stellen. 
10) Auf die Lehrer des Bezirks hat der Schul-Inspektor fortgesetzt die 
eingehendste Aufmerksamkeit zu richten und zwar sowohl auf ihre Wirksamkeit 
in der Schule und für die Schule, als auch auf ihr ganzes Verhalten außer- 
halb der Schule, in ihrem Familienleben und in ihrem sonstigen Leben. Zu 
diesem Zwecke hat sich der Schul-Iuspektor nicht allein mit den Ortsschulauf- 
sehern der einzelnen Orte in fortlaufendem Einbenehmen über die an denselben 
angestellten Lehrer zu halten, sondern auch durch eigene Kenntnißnahme und 
Wahrnehmung fortgesetzt von dem Wirken und Verhalten der einzelnen Lehrer 
auf das Eingehendste, namentlich durch die Schul-Visitationen, von welchen weiter 
unten näher gehandelt werden wird, zu unterrichten. Dem Schul-Inspektor 
ist diese genaue Kenntniß der Persönlichkeiten der Lehrer seines Bezirks uner- 
läßlich nöthig, sowohl zur Erstattung der gutachtlichen Vorschläge, welche er an 
die oberste Schulbehörde in Bezug auf die Verwendung und Behandlung der 
einzelnen Lehrer zu richten hat, als auch zu den Maßnahmen, die er selbst 
innerhalb seiner Kompetenz vorkommenden Falls zu beschließen in der Lage ist. 
In dieser Beziehung sind folgende Kompetenzen des Schul-Inspektors beson- 
ders hervorzuheben: 
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