Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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a) er hat über Urlaubsgesuche der Lehrer, die sich zwischen 3 und 14 
Tagen halten, zu entscheiden und hierbei das Interesse der Schule, bei 
aller Billigkeit gegen den Lehrer, gewissenhaft zu wahren, namentlich in 
den Fällen, wo nicht ein ernster und unabweislicher Anlaß dem Urlaubs- 
gesuche zu Grunde liegt; 
b) er hat, wie die amtliche Thätigkeit, so auch die Nebenbeschäftigungen 
der Lehrer aufmerksam zu überwachen, über die Statthaftigkeit derselben 
ohne Beeinträchtigung des Lehrberufs nach den vom Gesetze gegebenen 
Fingerzeigen, namentlich auch darüber zu entscheiden, ob ein Lehrer 
mehr als 16 Stunden Privatunterricht ertheilen darf. Bei dieser Ent- 
scheidung hat sich der Schul-Inspektor von der Individualität des Lehrers, 
seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit hauptsächlich leiten zu 
lassen (Artikel 11 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
Er hat auf die Fortbildung der Lehrer fortgesetzt sein Augenmerk zu 
richten und namentlich den schwächeren, der Leitung am meisten bedürf- 
tigen, dieselbe zu Theil werden zu lassen. Von den besonderen Mitteln 
zur Förderung der Fortbildung der Lehrer, den Lehrer-Konferenzen und 
den Lesezirkeln, wird weiter unten näher gehandelt werden. Dieser Theil 
der Thätigkeit des Schul-Inspektors dient zugleich dazu, seine genauere 
Bekanntschaft mit der Individualität der einzelnen Lehrer zu fördern. 
11) Der Schul-Inspektor hat für möglichst ungestörten Fortgang der 
Verwaltung jeder einzelnen Schule seines Bezirks Sorge zu tragen. Nament-- 
lich hat er, wenn der einem Lehrer ertheilte Urlaub 3 Tage überschreitet, 
für anderweiten Unterricht der Schulkinder das Nöthige anzuordnen (Ausfüh- 
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 Artikel 4, IX). Tritt eine Unter- 
brechung des Unterrichts durch Versetzung, eigenmächtige Entfernung, Erkran- 
kung oder Tod des Lehrers ein, so hat er sofort Anzeige davon an die oberste 
Schulbehörde zu machen, zugleich aber auch ein Vikariat nach näherer Bestim- 
mung des Artikel 12 der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874 
einzurichten und die Liquidationen über die den vikarirenden Lehrern gebühren- 
den Vergütungen nach Beendigung der Vakanz festzustellen. Bei Einrichtung 
des Vikariats wird, bei allem Streben nach möglichst vollständiger Ausfüllung 
der Unterrichtslücke, immer doch zugleich darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß 
die anderen Schulen oder Schulklassen, deren Lehrer zur Aushilfe herangezogen 
werden, auch ihrerseits möglichst wenig geschädigt werden. 
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