Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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12) Handelt es sich um Wiederbesetzung einer erledigten Schulstelle, so 
hat derjeuige Lehrer, welcher sich um dieselbe bewirbt, sein Bewerbungsschreiben 
durch den Schul-Inspektor seines Bezirks an die oberste Schulbehörde zu 
richten und dieser dasselbe mit einem Berichte zu begleiten, in welchem er sein 
Gutachten über den Lehrer auf Grund seiner näheren Kenntniß desselben und 
über die Wiederbesetzung überhaupt abgiebt. 
13) Die Einführung eines neuernannten Rektors oder ersten Lehrers einer 
gegliederten Schule liegt dem Schul-Inspektor ob (ef. Artikel 12, 2 der 
Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874). 
14) Sind mehrere Lehrer an einer Schule angestellt, so bestimmt der 
Schul-Inspektor, welche von ihnen den Unterricht im Turnen, im Zeichnen und 
in der Obstbaumzucht zu ertheilen haben. 
15) Der Schul-Juspektor hat in jeder Schulgemeinde seines Bezirks nach 
den im §. 4, 2 dieser Verordnung gegebenen Gesichtspunkten zu erörtern, ob 
in ihr das Bedürfniß nach Unterricht in weiblicher Handarbeit durch eine vom 
wohlthätigen Institut des Frauenvereins errichtete Industrieschule befriedigt 
wird, sowohl was die Gegenstände und die Art als was das Maß des Unter- 
richts anbelangt. Ist dies nach seinem Urtheile der Fall, so hat er sich mit 
der betreffenden Franenvereinsstelle darüber einzubenehmen, daß nunmehr der 
Unterricht in der Industrieschule in einen obligatorischen verwandelt und da- 
für die nöthige Räumlichkeit, wo nöthig im Schulhause, zur Verfügung ge- 
stellt, auch seine Vermittelung dahin eintreten zu lassen, daß eine etwa nöthig 
werdende Beisteuer zur Deckung erhöhter Kosten aus Gemeindemitteln darge- 
boten werde, überhaupt nach Anleitung des §. 4 die Interessen solcher, die 
Volksschule ersetzender Industrieschulen des Frauenvereins in jeder Beziehung 
ebenso angelegentlich als mit taktvoller Beachtung der besonderen Stellung 
dieser Schulen zu fördern. 
Fehlt es dagegen an einer Industrieschule des Frauenvereins in der Ge- 
meinde, oder ist dieser Verein nicht gewillt, seine Schule nach den Anforderun- 
gen der Volksschule einzurichten, so hat der Schul-Inspektor im Einvernehmen 
mit dem oder den Lehrern und dem Schulvorstande die Frage zu erörtern, ob 
die Herstellung eines Unterrichts in weiblicher Handarbeit in der Volksschule 
selbst sich als thunlich erweisst und, in welcher Weise die Einrichtung dieses 
Unterrichts ins Werk zu setzen ist, während die damit zusammenhängenden finan- 
ziellen Fragen durch das Schulamt zu erbrtern find, die Entscheidung aber
	        
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