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12) Handelt es sich um Wiederbesetzung einer erledigten Schulstelle, so
hat derjeuige Lehrer, welcher sich um dieselbe bewirbt, sein Bewerbungsschreiben
durch den Schul-Inspektor seines Bezirks an die oberste Schulbehörde zu
richten und dieser dasselbe mit einem Berichte zu begleiten, in welchem er sein
Gutachten über den Lehrer auf Grund seiner näheren Kenntniß desselben und
über die Wiederbesetzung überhaupt abgiebt.
13) Die Einführung eines neuernannten Rektors oder ersten Lehrers einer
gegliederten Schule liegt dem Schul-Inspektor ob (ef. Artikel 12, 2 der
Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874).
14) Sind mehrere Lehrer an einer Schule angestellt, so bestimmt der
Schul-Inspektor, welche von ihnen den Unterricht im Turnen, im Zeichnen und
in der Obstbaumzucht zu ertheilen haben.
15) Der Schul-Juspektor hat in jeder Schulgemeinde seines Bezirks nach
den im §. 4, 2 dieser Verordnung gegebenen Gesichtspunkten zu erörtern, ob
in ihr das Bedürfniß nach Unterricht in weiblicher Handarbeit durch eine vom
wohlthätigen Institut des Frauenvereins errichtete Industrieschule befriedigt
wird, sowohl was die Gegenstände und die Art als was das Maß des Unter-
richts anbelangt. Ist dies nach seinem Urtheile der Fall, so hat er sich mit
der betreffenden Franenvereinsstelle darüber einzubenehmen, daß nunmehr der
Unterricht in der Industrieschule in einen obligatorischen verwandelt und da-
für die nöthige Räumlichkeit, wo nöthig im Schulhause, zur Verfügung ge-
stellt, auch seine Vermittelung dahin eintreten zu lassen, daß eine etwa nöthig
werdende Beisteuer zur Deckung erhöhter Kosten aus Gemeindemitteln darge-
boten werde, überhaupt nach Anleitung des §. 4 die Interessen solcher, die
Volksschule ersetzender Industrieschulen des Frauenvereins in jeder Beziehung
ebenso angelegentlich als mit taktvoller Beachtung der besonderen Stellung
dieser Schulen zu fördern.
Fehlt es dagegen an einer Industrieschule des Frauenvereins in der Ge-
meinde, oder ist dieser Verein nicht gewillt, seine Schule nach den Anforderun-
gen der Volksschule einzurichten, so hat der Schul-Inspektor im Einvernehmen
mit dem oder den Lehrern und dem Schulvorstande die Frage zu erörtern, ob
die Herstellung eines Unterrichts in weiblicher Handarbeit in der Volksschule
selbst sich als thunlich erweisst und, in welcher Weise die Einrichtung dieses
Unterrichts ins Werk zu setzen ist, während die damit zusammenhängenden finan-
ziellen Fragen durch das Schulamt zu erbrtern find, die Entscheidung aber