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auf den vom Schulamt zu erstattenden gutachtlichen Bericht von der obersten
Schulbehörde getroffen wird (Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874,
Artikel 1). Den eingerichteten Unterricht in weiblicher Handarbeit hat der
Schul-Inspektor in seinem Fortgange ebenso zu überwachen, wie alle anderen
Unterrichtszweige der Volksschule.
16 Die Ausfsicht des Schul-Inspektors erstreckt sich nicht allein auf den
Zustand und die Bedürfnisse der Schulen und das amtliche Wirken und außer-
amtliche Leben der Lehrer, sondern auch auf die Wirksamkeit des Schulvorstandes
und des von letzterem speziell beauftragten Ortsschulaufsehers, auf die Art
und Weise, in welcher dieselben die ihnen im Gesetze und in der Ausfüh-
rungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 (siehe namentlich Artikel 30,
1 und 2) überwiesenen Pflichten gegen die Schule erfüllen. Die in dieser
Beziehung von dem Schul-Inspektor bemerkten Mängel hat er durch das
Schulamt weiter zu verfolgen, um die Abstellung derselben herbeizuführen.
17. Ein wesentliches Mittel, den Schul-Inspektor mit dem Zustande
der Schulen und den Persönlichkeiten der Lehrer und Ortsschulaufseher, sowie
mit den Ortsschulvorständen seines Bezirks so bekannt zu machen, wie dies
zur fruchtbringenden Wirksamkeit desselben erforderlich ist, bieten die von ihm
vorzunehmenden Besichtigungen der einzelnen Schulen. Dieselben sind von
ihm theils aus Anlaß besonderer Vorkommenheiten oder zur nöthigen Erörterung
besonderer Fragen außerordentlicher Weise, theils ordentlicher Weise
in Gestalt der regelmäßigen Schul-Visitationen vorzunehmen, und haben nament-
lich die letzteren den Zweck, den Schul-Inspektor über alle einzelnen Verhält-
nisse der betreffenden Schule, deren Kenntniß ihm nach der ihm im Vorstehenden.
gestellten Aufgabe von Werth sein muß, durch eigene Wahrnehmung wahrheits-
getreu und eingehend zu unterrichten.
Ueber diese regelmäßigen Visitationen ist folgendes Einzelne zu bemerken:
a) Der Schul-Inspektor soll in der Regel jedes Jahr die sämmtlichen
Schulen seines Bezirks besuchen und sich durch Anhören des Unterrichts
und eigenes Examiniren über die Leistungen der Schulkinder und des
Lehrers in allen Lehrgegenständen eine klare, bestimmte Ansicht verschaffen.
b) Ob der Schul-Inspektor die beabsichtigte Visitation einer Schule (Klasse)
zuvor ankündigen soll oder nicht, bleibt je nach den Umständen seinem
Ermessen überlassen. Unmittelbar vor der Schulprüfung jedoch hat er
den Vorsitzenden des Schulvorstandes und den Ortsschulaufseher von seinem