Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Vorhaben in Kenntniß zu setzen und beide einzuladen, der Visitation 
beizuwohnen. Ist der Ortsgeistliche nicht zugleich Ortsschulaufseher, 
so ist derselbe besonders einzuladen, bei der Visitation des Religions- 
Unterrichts gegenwärtig zu sein. 
Vor Beginn der Bisitation hat sich der Schul-Inspektor vom 
Lehrer vorlegen zu lassen: die Monats-Pensen, den Stundenplan, welche 
beide dem Schul-Inspektor zwei Monate vor Beginn des neuen Schul- 
jahres zur Genehmigung zu unterbreiten waren, die Zensur-Tabelle, 
das Tagebuch, die Versäumnißliste, das Schülerbuch, das Inventar-Ver- 
zeichniß, sowie die Schönschreibhefte, Zeichenhefte und Aufsatzbücher der 
Schulkinder. Hierauf hat er den Gang der Visitation anzuordnen und 
in der Regel die in einem der letzten Monate vorgekommenen Theile 
des Unterrichtsstoffes vornehmen zu lassen. Glaubt er, in der Unter- 
richtsbehandlung einen wesentlichen Fehler des Lehrers wahrzunehmen, oder 
will er sich rascher, oder tiefer gehend, als die Prüfung des Lehrers er- 
geben würde, von dem Resultat des Unterrichts überzeugen, so hat er, 
um dem Lehrer eine bessere Unterichtsweise zu zeigen, oder auf einem 
zweckmäßigeren Wege zum Ziel zu kommen, die Prüfung, so lang nöthig, 
selbst in die Hand zu nehmen. 
Bei den Visitationen des Schul-Inspektors gilt es nicht blos, den Stand 
des Wissens und Könnens der ganzen Schulklasse (nicht der begabteren 
Schüler allein) kennen zu lernen, sondern auch über deren erziehliche 
Förderung, ihre Gewöhnung an Gehorsam, Ordnung und Reinlichkeit, 
Fleiß, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit in den Arbeiten eine be- 
stimmte Ansicht zu gewinnen. 
Zu dem Ende hat der Visitator auf die vorgelegten Schönschreib- 
hefte und Aufsatz bücher der Kinder, wie auch auf andere Hefte Ein- 
zelner, auf die Reinlichkeit des Schulzimmers und der Schul- 
kinder an Körper und Kleidung, auf die Schul-Möbel und Unter- 
richtsmittel seine Aufmerksamkeit zu richten. 
Ferner hat sich der Visitator ein sicheres Urtheil zu bilden über Fleiß, 
Kenntnisse, Eifer und Lehrgeschick des Lehrers, ebenso über 
das Verhältniß, welches zwischen Lehrer und Schülern besteht, um zu 
erkennen, welches der erziehliche Einfluß des erstern auf die Schulklasse 
und auf die Einzelnen sei.
	        
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