Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Lehrer-Bibliotheken ins Leben zu rufen. Zur Theilnahme an diesen 
Anstalten können alle Lehrer, provisorisch und definitiv angestellte, angehalten 
werden. Die Aufstellung einer Lehrer-Bibliothek ist in einer möglichst 
im Mittelpunkt der Wohnorte der Mitglieder gelegenen Stadt zu bewirken. 
Ueber die Anschaffung von Zeitschriften und Büchern würde ein Ausschuß, 
an dessen Spitze der Schul-Inspektor steht, zu beschließen haben; die Mittel 
find aus Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Beiträgen der Kirch- 
und Gemeindekassen, wie solche schon an vielen Orten üblich sind, zu beschaffen. 
20) Die Frage, ob in den einzelnen Orten seines Bezirks die Bedin- 
gungen der gesetzlich vorgeschriebenen Errichtung einer Fortbildungsschule 
etwa ausnahmsweise nicht gegeben seien und in Folge davon fürerst wenigstens 
noch von der Errichtung einer solchen Schule werde abgesehen werden müssen, 
ist vom Schul-Inspektor nach vorgängigem Einbenehmen mit dem Ortsschul- 
aufseher und Schulvorstand, sowie mit dem oder den Lehrern, deren Rath 
hierbei von Werth sein kann, nach allen Richtungen hin zu erörtern und das 
Ergebniß der obersten Schulbehörde berichtlich vorzulegen. Da, wo mit der 
Errichtung vorzuschreiten ist, wie dies in der überwiegenden Mehrzahl der Orte 
der Fall sein wird, hat er dies Vorschreiten anzuregen, zu leiten und über 
den Erfolg zu berichten. Den errichteten Fortbildungsschulen seines Bezirks 
aber hat der Schul-Inspektor dieselbe Aufsicht zuzuwenden und ebenso über 
ihren Fortgang zu berichten, wie es seine Pflicht in Bezug auf die Elementar-= 
schulen seines Bezirks ist. 
21) Alljährlich hat der Schul-Inspektor an die oberste Schulbehörde einen 
umfassenden Bericht über alle Volksschulen seines Bezirks, die Elementar-= 
wie die Fortbildungsschulen, zu erstatten (§. 65 des Volksschulgesetzes). Der- 
selbe ist nach der Formular-Anlage F einzurichten. Dieser tabellarischen 
Uebersicht ist ein Begleitbericht beizufügen, in welchem Nachricht zu geben ist: 
1) im Einzelnen für jeden Ort, bezüglich jede Schulgemeinde, etwa noch 
Näheres, als schon durch die Tabelle gegeben ist, über den Lehrer, die Schule 
(Schulklasse), mit Einschluß der Fortbildungsschule, die Ortsschulauf= 
sicht, den Schulvorstand, das Schulgebäude, insoweit ein Bedürfniß 
hierzu vorliegt; 
2) im Allgemeinen für den ganzen Schul-Bezirk aber sind zu- 
sammenzufassen die Nachrichten über 
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