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Kreisen geöffneten, Privat-Unterrichtsanstalten seines Bezirks seine
Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Zunächst hat der Schul--Inspektor auf Grund der ihm von den einzelnen
Schulvorständen seines Bezirks einzuhändigenden Verzeichnisse derjenigen schul-
pflichtigen Kinder, welche die Volksschule nicht besuchen, nach Anleitung des
Artikels 7 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 zu erörtern
und sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob der diesen Kindern zu Theil wer-
dende anderweite Unterricht als ein die Volksschule ersetzender betrachtet werden
kann, und darnach das Weitere in der Sache zu beschließen.
1. Insoweit hierbei häuslicher Unterricht oder Privat-Unterricht im
engeren Sinne und die Schätzung seines Werthes in Frage kommt, hat
der Schul-Inspektor von dem Gedanken sich leiten zu lassen, daß von der auf-
gestellten und wohlbegründeten allgemeinen Regel, daß alle bildungsfähigen
Kinder im Staate eines bestimmten, in der Volksschule dargebotenen Maßes
von Bildung theilhaftig werden müssen, der Staat grundsätzlich keine Aus-
nahme statuiren kann, daß aber bei allem Streben nach Durchführung dieses
Grundsatzes doch thunlichst vermieden werden kann und vermieden werden soll,
in das Innere des Hauses und der Familie ohne Noth inquisitorisch einzu-
dringen und einzugreifen.
2) Der Schul-Inspektor hat denjenigen Privat-Unterrichtsanstalten
seines Bezirks, welche weiteren Kreisen geöffnet sind, seine Aufmerksamkeit zu-
zuwenden, um sich eine nähere Kenntniß auch vom Stande dieser Schulen zu
verschaffen. Zu diesem Zwecke hat der Schul-Inspektor entweder, soweit
thunlich, den jährlichen Prüfungen in denselben oder sonst von Zeit zu Zeit
unangemeldet dem Unterrichte in denselben beizuwohnen, um ein sicheres Ur-
theil zu gewinnen nicht blos darüber, ob sie den au jede Jugendbildungsanstalt
zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen, sondern auch, ob sie das von
ihnen zu erstrebende Lernziel auch wirklich erreichen. In dieser letzteren Be-
ziehung ist nicht allein darauf zu sehen, ob die Anstalt geeignet ist, den Unter-
richt in der Volksschule zu ersetzen, sondern auch darauf, ob sie in Wirklichkeit
den Unterricht und die Ausbildung gewährt, welche in dem veröffentlichten
Programme der Anstalt angekündigt und versprochen worden sind.
Den Privat-Unterrichtsanstalten sind die, neben der Gemeindeschule unter-
haltenen, Konfessions-Schulen zuzuzählen.