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Abschnitt I.
Postsendun gen.
8. 1.
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig
adressirt und haltbar verpackt und verschlossen sein.
II. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
§. 2.
Adresse.
I Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen,
für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit
dem Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe
in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.
8. 3.
Außenseite.
I Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beför-
derung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders
enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen,
Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 13,
14, 15 und 17.
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben.
8. 4.
Begleitadresse zu Packeten.
1 Jeder Packetsendung muß eine Begieitadresse (Post-Packetadresse) in
der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.