Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
(50) Zur Ausführung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Reg.-Blatt Seite 90), sowie zur Besei- 
tigung vorgekommener Zweifel über die Anwendbarkeit der auf das Verfahren 
bei Zuwiderhandlungen gegen das Eisenbahnpolizei-Reglement bezüglichen 
Vorschriften der Verordnung vom 13. November 1850 (Reg.-Blatt Seite 687) 
wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
hiermit verordnet, was folgt: 
§. 1. 
Die Aufsicht über die Ausführung des Bahnpolizei- Reglements nach 
Maßgabe der Bestimmung in §. 72 c. desselben liegt außer den sonst zustän- 
digen Behörden zunächst dem für die betreffende Eisenbahn bestellten Groß- 
herzoglichen Regierungs-Kommissar und über demselben dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium ob. 
Die Befugniß, Strafen gegen Bahnpolizei-Beamte (§. 66 des Regle- 
ments) von Aufsichtswegen festzusetzen, steht lediglich dem letzteren zu. Des- 
fallsige Strafgelder fließen zu der bei der Bahnverwaltung bestehenden Beamten- 
Pensions= und Unterstützungskasse. 
Die in Abschnitt VI des früheren Bahnpolizei-Reglements für die Thü- 
ringische Eisenbahn vom 15. August 1863, bezüglich für die Werrabahn vom 
30. August 1858, rücksichtlich der Aufsicht über die Bahnpolizei enthaltenen 
besonderen Vorschriften bleiben für diese Bahnen bis auf Weiteres noch in 
Giltigkeit. 
§. 2. 
Zur Vereidung der Bahnpolizei-Beamten (§. 68 des Reglements) ist der 
Großherzogliche Bezirks-Direktor zuständig, in dessen Bezirke dieselben ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben. Das Großherzogliche Staats-Ministerium ist 
jedoch ermächtigt, geeigneten Falls die Vereidung dem Großherzoglichen Regie- 
rungs-Kommissar für die betreffende Eisenbahn an Stelle des Bezirks-Direk- 
tors zu übertragen. 
8. 3. 
Die Handhabung des Bahnpolizei-Reglements ist, unbeschadet der in 
8. 71 desselben begründeten Unterstützungspflicht der Gemeinde-Polizeibeamten, 
von der unmittelbaren Einwirkung der Orts-Polizeibehörden ausgeschlossen.
	        
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