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8. 4.
1) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Bahnpolizei-Reglement nach
§. 62 desselben verwirkten Geldstrafen können von den zur Ausübung der
Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Beamten in Gemäßheit Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. März 1850 (Reg.-Blatt Seite 176) und §. 5 des Gesetzes
vom 25. März 1862 (Reg.-Blatt Seite 37) dem Schuldigen angefordert und
im Falle sofortiger Unterwerfung und Zahlung gegen Empfangsbescheinigung
erhoben werden.
Die in §. 66 des Reglements unter Ziffer 6, 11, 12 und 13 bezeich-
neten unteren Bahnpolizei-Beamten sind nur befugt, Geldstrafen im Betrage
von einer oder zwei Mark anzufordern.
2) Zu den Empfangsbescheinigungen sind von dem zuständigen Bezirks-
Direktor abgestempelte Formulare nach dem unter A beigefügten Schema zu
verwenden, welche die Bahnverwaltungen von dem Bezirks-Direktor zu beziehen
und an die betreffenden Bahnpolizei-Beamten auszugeben, letztere aber bei
der Benutzung gehörig auszufüllen haben.
3) Die von den Bahnpolizei Beamten erhobenen Strafgelder sind mit
einer tabellarischen Nachweisung über die Zahl und Art der bestraften Zuwider-
handlungen, die Namen der Bestraften und den Betrag der Geldstrafen viertel-
jährlich an den zuständigen Bezirks-Direktor abzuliefern und fließen zu dessen
Sportelkasse.
4) Gegen Zuwiderhandelnde, welche sich der ihnen von den Bahnpolizei-
Beamten angeforderten Geldstrafe nicht unterwerfen oder im Unterwerfungs-
falle dieselbe nicht sofort erlegen, ist
a) wenn sie sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, auch keine
angemessene Sicherheit bestellen, lediglich nach §§. 63 und 64 des
Bahnpolizei-Reglements mit Festnahme und Ablieferung unter gleichzei-
tiger Stellung des erforderlichen Strafantrags zu verfahren, die Ablie-
ferung der Festgenommenen jedoch nicht an die nächste Polizeibehörde, son-
dern an den Einzelrichter des Bezirks der begangenen That zu bewirken;
dagegen ist, wenn sich dieselben über ihre Person auszuweisen vermögen
oder Sicherheit bestellen, nur schriftliche Anzeige mit Strafantrag,
eventuell mit Einsendung der hinterlegten Kaution, durch den nächsten
Stations-Vorstand oder einen diesem gleichgestellten oder übergeordneten
Bahnpolizei-Beamten an den zuständigen Vertreter der Staatsanwalt-
schaft bezüglich Einzelrichter zu erstatten.
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