Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 4. 
1) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Bahnpolizei-Reglement nach 
§. 62 desselben verwirkten Geldstrafen können von den zur Ausübung der 
Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Beamten in Gemäßheit Artikel 4 des 
Gesetzes vom 20. März 1850 (Reg.-Blatt Seite 176) und §. 5 des Gesetzes 
vom 25. März 1862 (Reg.-Blatt Seite 37) dem Schuldigen angefordert und 
im Falle sofortiger Unterwerfung und Zahlung gegen Empfangsbescheinigung 
erhoben werden. 
Die in §. 66 des Reglements unter Ziffer 6, 11, 12 und 13 bezeich- 
neten unteren Bahnpolizei-Beamten sind nur befugt, Geldstrafen im Betrage 
von einer oder zwei Mark anzufordern. 
2) Zu den Empfangsbescheinigungen sind von dem zuständigen Bezirks- 
Direktor abgestempelte Formulare nach dem unter A beigefügten Schema zu 
verwenden, welche die Bahnverwaltungen von dem Bezirks-Direktor zu beziehen 
und an die betreffenden Bahnpolizei-Beamten auszugeben, letztere aber bei 
der Benutzung gehörig auszufüllen haben. 
3) Die von den Bahnpolizei Beamten erhobenen Strafgelder sind mit 
einer tabellarischen Nachweisung über die Zahl und Art der bestraften Zuwider- 
handlungen, die Namen der Bestraften und den Betrag der Geldstrafen viertel- 
jährlich an den zuständigen Bezirks-Direktor abzuliefern und fließen zu dessen 
Sportelkasse. 
4) Gegen Zuwiderhandelnde, welche sich der ihnen von den Bahnpolizei- 
Beamten angeforderten Geldstrafe nicht unterwerfen oder im Unterwerfungs- 
falle dieselbe nicht sofort erlegen, ist 
a) wenn sie sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, auch keine 
angemessene Sicherheit bestellen, lediglich nach §§. 63 und 64 des 
Bahnpolizei-Reglements mit Festnahme und Ablieferung unter gleichzei- 
tiger Stellung des erforderlichen Strafantrags zu verfahren, die Ablie- 
ferung der Festgenommenen jedoch nicht an die nächste Polizeibehörde, son- 
dern an den Einzelrichter des Bezirks der begangenen That zu bewirken; 
dagegen ist, wenn sich dieselben über ihre Person auszuweisen vermögen 
oder Sicherheit bestellen, nur schriftliche Anzeige mit Strafantrag, 
eventuell mit Einsendung der hinterlegten Kaution, durch den nächsten 
Stations-Vorstand oder einen diesem gleichgestellten oder übergeordneten 
Bahnpolizei-Beamten an den zuständigen Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft bezüglich Einzelrichter zu erstatten. 
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