Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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6. 
Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am Schlusse das Datum der 
Verfügung, auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten 
die Verfügung sich befindet, und soweit eine solche für die Handelsregister vor- 
geschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Beamten zu enthalten. 
7. 
Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die 
Firma, welche die Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter 
Mittheilung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. 
8. 
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das 
Gesetz sie vorschreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, un- 
verzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen sind gleichzeitig zwei Exemplare 
der eingereichten Abbildungen oder, falls der Stock für das Zeichen eingereicht 
ist, der letztere der Expedition des „Deutschen Reichsanzeigers“ zu übersenden, 
um danach den Abdruck des Zeichens zu bewirken. 
Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Belagblatt zu den Akten 
zu bringen. « 
9. 
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: 
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und 
den Ort ihrer Hauptniederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die 
Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, die Abbildung 
des Zeichens und die Unterschrift des Gerichts. 
Sie ist nach solgendem Muster abzufassen: 
Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt 
in Leipzig nach Anmeldung vom 1. Juli 1875, Morgens 9 Uhr, 
für ötherische Oele und Seifen das Zeichen 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
10. 
Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer 
der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, 
38“
	        
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