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die Nummer des „Deutschen Reichsanzeigers,“ welche die Bekanntmachung der
Eintraogung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattun-
gen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts.
Sie ist nach folgendem Muster abzufassen:
Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt
in Leipzig lant Bekanntmachung in Nr. 150 des „Deutschen Reichs-
anzeigers“ von 1875 für Seifen eingetragene Zeichen.
Königliches Handelsgericht zu Leipzig.
Berlin, den 8. Februar 1875.
Der Reich skanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Im Anschluß an diese Bekanntmachung wird den zur Führung des
Zeichenregisters berufenen Gerichtsbehörden noch Folgendes zur Nachachtung
eröffnet:
1) Sobald die erste Anmeldung eines Waarenzeichens bei einem Einzel-
richter erfolgt, hat derselbe für Anlegung des vorgeschriebenen Zeichenregisters
nach Maßgabe des sub A angeschlossenen Schemas Sorge zu tragen. Die
Anlegung erfolgt in Gemäßheit der in §. 4 der Ausführungs-Verordnung vom
16. Oktober 1862 zu dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche für die
Anlegung des Handelsregisters ertheilten Vorschriften.
Das zu dem Zeichenregister zu verwendende Papier muß hinsichtlich des
Formats und der sonstigen Beschaffenheit demjenigen gleich sein, welches zu
den Handelsregistern verwendet worden ist. Die für die erste Anlegung des
Zeichenregisters erforderliche Bogenzahl wird jeder Einzelrichter mit Rücksicht
auf das voraussichtliche Bedürfniß nach eigenem Ermessen bestimmen. Da
nach den industriellen Verhältnissen im Großherzogthum zahlreiche Anmeldun-
gen von Waarenzeichen, namentlich in einzelnen Gerichtsbezirken, sowohl jetzt
als in der nächsten Zukunft nicht zu erwarten sein werden, so kann das
Zeichenregister in beträchtlich geringerer Stärke als das Handelsregister ange-
legt werden. Aus dem gleichen Grunde ist davon abgesehen worden, Formu-
lare für das Zeichenregister durch den Druck vervielfältigen zu lassen. Die
Einzelrichter werden die in dem Schema A vorgeschriebenen Linien und Ueber-