Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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schriften der verschiedenen Spalten des Zeichenregisters bei dessen Anlegung 
durch Schreiberhand mit Tinte sauber ausführen lassen. Dabei ist zu berück- 
sichtigen, daß die vierte für die Darstellung des angemeldeten Zeichens be- 
stimmte Spalte mindestens 4 Centimeter breit sein muß. 
Für die Eintragung jedes von einer Firma angemeldeten Waarenzeichens 
ist in dem Register je ein Folium bestimmt, welches aus zwei einander gegen- 
über liegenden, die vorgeschriebenen fünf Spalten umfassenden Seiten besteht. 
Die Folien erhalten fortlaufende Nummern. Unter diesen Nummern werden 
die angemeldeten Waarenzeichen nach der Reihenfolge der Anmeldung einge- 
tragen. 
2) Wird ein Waarenzeichen oder die weitere Beibehaltung eines bereits 
eingetragenen Waarenzeichens bei dem zuständigen Gerichte angemeldet (§8. 1, 
2 und 5 Ziffer 3 des Gesetzes vom 30. November 1874, Nr. 5 der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar 1875), so ist, je nachdem 
die Anmeldung von dem Betheiligten persönlich erklärt oder schriftlich in 
öffentlich beglaubigter Form eingereicht wird (vergl. §. 1 Ziffer V der Aus- 
führungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuche), in dem über die Anmeldung aufzunehmenden Protokoll oder 
in dem Präsentat des schriftlichen Eingangs nicht allein der Tag und das Jahr, 
sondern auch die Stunde der Anmeldung anzugeben (vergl. Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1875 Ziffer 2 Nr. 3 und Ziffer 5). 
3) Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar 1875, 
Ziffer 3, Absatz 2, vorgeschriebene Befestigung eines Exemplars der Abbildung 
des Waarenzeichens in der vierten Spalte des Zeichenregisters erfolgt durch 
Aufkleben mittelst eines dauerhaften Klebmittels (Kleister, Gummi Arabikum 2c.. 
4) Von den mit der Anmeldung eines Waarenzeichens einzureichenden 
vier Exemplaren der Abbildung ist das eine dazu bestimmt, in Verbindung 
mit der Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in das Zeichenregister der 
anmeldenden Firma zurückgegeben zu werden. Dieser Bestimmung wegen wird 
es sich empfehlen, wenn das Format der eingereichten Abbildung es gestattet, 
die Bescheinigung auf dieser letzteren selbst auszustellen. 
5) Ueber jede Eintragung eines Waarenzeichens in das Zeichenregister ist 
in das Handelsregister auf das Folium der Firma, von welcher das Zeichen 
angemeldet worden ist, in die Spalte „Anmerkung“ ein kurzer Vermerk zu
	        
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