Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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bringen mit Verweisung auf das Folium des Zeichens im Zeichenregister 
(3. B. Waarenzeichen eingetr. Z. R. Fol. 2). Wird das Zeichen im Zeichen- 
register gelöscht, so ist auch jener Vermerk im Handelsregister zu löschen. 
6) Die Kosten der in §. 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. No- 
vember 1874 und unter Ziffer 8 bis 10 der Ausführungs-Bestimmungen vor- 
geschriebenen Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“ betragen nach 
einer im Central-Blatt für das deutsche Reich Jahrgang III Nr. 8 Seite 131 
und in der zweiten Beilage zu Nr. 44 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 
laufenden Jahre abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 
8. Februar d. J.: 
1) für die Bekanntmachung einer Eintragung, ausschließlich der Kosten 
für das Schneiden des Zeichenstocks, sechs Mark; 
2) für die Bekanntmachung einer Löschung zwei Mark, 
wogegen für Rückporto, Belegblätter, Verpackung und Rücksendung des Clichés 
und dergleichen Kosten nicht berechnet werden. 
Weimar am 3. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
G. Thon.
	        
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