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lehrer im Großherzogthum Sachsen sind sämmtliche an den öffentlichen Schulen
des Landes (einschließlich solcher Konfessionsschulen, denen die Theilnahme an
der Anstalt für ihre Lehrer von der obersten Schulbehörde besonders verliehen
wird,) definitiv angestellte Schullehrer berechtigt und verpflichtet.
Ausgeschlossen bleiben die Lehrer, deren Hinterbliebene die Pensionen
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener gesetzlich zu beanspruchen
haben.
8. 2.
Aufnahme der Mitglieder.
Eine besondere Aufnahme in die Anstalt findet nicht statt. Vielmehr
nimmt die Mitgliedschaft für jeden Theilhaber von selbst mit dem Tage der
Ausfertigung des Anstellungs-Dekrets ihren Anfang.
8. 3.
Verlust der Mitgliedschaft.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Ansprüche an die
Anstalt erlöschen mit dem Tage, an welchem das Mitglied im Disziplinar-
wege oder in Folge einer gerichtlichen Untersuchung seines Amtes entlassen
oder entsetzt wird, sowie mit dem Tage, an welchem das Mitglied freiwillig
aus dem Schuldienste im Großherzogthum ausscheidet oder in eine solche
Lehrer-Stellung eintritt, vermöge welcher die Hinterbliebenen die Pensionen
der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener nach dem Gesetz darüber
zu beanspruchen haben. In diesen Fällen geht das Mitglied seiner Ansprüche
an die Pensions-Anstalt sowie der geleisteten Antrittsgelder und Beiträge
(vergl. §. 4) verlustig.
Wird ein Lehrer pensionirt, welcher unverheirathet geblieben, oder ver-
witwet ist und pensionsberechtigte Kinder nicht besitzt, so bleibt es demselben
nachgelassen, aus der Anstalt auszutreten, es wird solchenfalls aber nach dem
Ableben des Lehrers gleichwohl das Begräbnißgeld an die Bezugsberechtigten
(vergl. §. 7) ausgezahlt.
Im Uebrigen ändert Pensionirung und Dispositionsstellung nichts an der
Mitgliedschaft der Anstalt und es ist, abgesehen von den vorerwähnten Fällen,
ein freiwilliger Austritt aus der Anstalt nicht gestattet.