e) in den Erträgen vakanter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die soge-
nannte Gnadenzeit und zur Bestreitung des Vikariats zu verwenden
sind, sowie in den vakanten Mehrbeträgen in den Fällen, wo noch
nicht definitiv angestellten Lehrern, oder wenn Lehrerinnen nicht das
volle Stelleinkommen gewährt wird, insoweit diese Vakanzgelder nicht
in Zuschüssen aus Staatsmitteln bestehen (vergl. §. 32 des Volks-
schulgesetzes);
d) in den verfassungsmäßig verwilligten Zuschüssen aus Staatsmitteln.
S. 6.
Verwendung der Einkünfte.
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt (vergl. §. 5) werden zunächst zur
Unterstützung der hinterbliebenen Witwen und Waisen derjenigen Schul-
lehrer verwendet, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind. Die
Verbindlichkeit der Anstalt in dieser Beziehung besteht in der Gewähr
a) eines Kostenbeitrags zum Begräbniß verstorbener Mitglieder,
(vergl. auch §. 3);
b) einer jährlichen Pensien an die pensionsberechtigten Hinterblie-
benen.
Jedoch ist der Gnade des Landesherrn vorbehalten, würdigen und dürftigen
Ehefrauen, Witwen oder Kindern auch solcher Lehrer, welche wegen Dienst-
entlassung oder Dienstentsetzung die Mitgliedschaft der Pensions-Anstalt. ver-
loren haben, eine Unterstützung bis höchstens zur Hälfte der den Lehrer-
Witwen und Waisen ausgewiesenen Pension (vergl. §. 8) aus den Anstalts-
mitteln zu gewähren.
§. 7.
Begräbnißgeld.
Zum Begräbnisse eines Mitgliedes der Anstalt werden sofort nach der
bei der obersten Schulbehörde eingegangenen Anzeige des Schul-Inspektors
von dem Ableben des Lehrers (vergl. Artikel 12 der Ausführungs-Verordnung
vom 16. Dezember 1874) dreißig Mark an die hinterlassene Witwe des
Lehrers gezahlt, oder im Falle eine solche nicht vorhanden ist, an seine ehe-
lichen Kinder oder in deren Ermangelung an die etwa vorhandenen Berwandten