Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

e) in den Erträgen vakanter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die soge- 
nannte Gnadenzeit und zur Bestreitung des Vikariats zu verwenden 
sind, sowie in den vakanten Mehrbeträgen in den Fällen, wo noch 
nicht definitiv angestellten Lehrern, oder wenn Lehrerinnen nicht das 
volle Stelleinkommen gewährt wird, insoweit diese Vakanzgelder nicht 
in Zuschüssen aus Staatsmitteln bestehen (vergl. §. 32 des Volks- 
schulgesetzes); 
d) in den verfassungsmäßig verwilligten Zuschüssen aus Staatsmitteln. 
S. 6. 
Verwendung der Einkünfte. 
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt (vergl. §. 5) werden zunächst zur 
Unterstützung der hinterbliebenen Witwen und Waisen derjenigen Schul- 
lehrer verwendet, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind. Die 
Verbindlichkeit der Anstalt in dieser Beziehung besteht in der Gewähr 
a) eines Kostenbeitrags zum Begräbniß verstorbener Mitglieder, 
(vergl. auch §. 3); 
b) einer jährlichen Pensien an die pensionsberechtigten Hinterblie- 
benen. 
Jedoch ist der Gnade des Landesherrn vorbehalten, würdigen und dürftigen 
Ehefrauen, Witwen oder Kindern auch solcher Lehrer, welche wegen Dienst- 
entlassung oder Dienstentsetzung die Mitgliedschaft der Pensions-Anstalt. ver- 
loren haben, eine Unterstützung bis höchstens zur Hälfte der den Lehrer- 
Witwen und Waisen ausgewiesenen Pension (vergl. §. 8) aus den Anstalts- 
mitteln zu gewähren. 
§. 7. 
Begräbnißgeld. 
Zum Begräbnisse eines Mitgliedes der Anstalt werden sofort nach der 
bei der obersten Schulbehörde eingegangenen Anzeige des Schul-Inspektors 
von dem Ableben des Lehrers (vergl. Artikel 12 der Ausführungs-Verordnung 
vom 16. Dezember 1874) dreißig Mark an die hinterlassene Witwe des 
Lehrers gezahlt, oder im Falle eine solche nicht vorhanden ist, an seine ehe- 
lichen Kinder oder in deren Ermangelung an die etwa vorhandenen Berwandten
	        
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