Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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hier und in der Umgegend verzinslich aufzunehmen und soll als milde Stiftung 
anerkannt werden. 
Die Annahme oder Zurückweisung der Einlagen bleibt dem Ermessen des 
Vorstandes lediglich anheim gestellt. Niemand hat daher ein Zwangsrecht auf 
Annahme und Verzinsung seines Kapitals. 
8. 2. 
Verhältniß zwischen den Gemeinde- und Sparkassebehörden. 
Die Gemeinde Stadtsulza vertritt durch ihre Gemeindebehörden nach 
Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung die Sparkasse und leistet den 
Einlegern gegenüber volle Garantie für etwaige Ausfälle. 
Dahingegen gehört das von der Sparkasse angesammelte Vermögen ein— 
schließlich aller dazu gehörigen Mobilien und Immobilien der Gemeinde Stadt— 
sulza ausschließlich eigenthümlich zu und bleibt die Disposition darüber dem 
Gemeinderath nach Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung, wie über 
Gemeindegüter vorbehalten, vorbehältlich der zu §. 10 angeführten Bestim- 
mungen über den Reservefond. 
Die Verwaltung sämmtlicher Angelegenheiten der Sparkasse, soweit solche 
nicht nach dem Obigen zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderaths ge- 
hören wird geleitet durch den Vorstand, dieser besteht aus fünf Mitgliedern. 
1) dem Bürgermeister event. dessen Stellvertreter, 
2) aus vier Mitgliedern, welche der Gemeinderath nach absoluter Stimmen- 
mehrheit aus der Bürgerschaft auf vier Jahre erwählt und zwar so, daß 
alle zwei Jahre zwei ausscheiden, doch sind dieselben wieder wählbar. 
Von den nach Eintritt dieses Statuts zuerst gewählten vier Mitgliedern 
fungiren zwei nur zwei Jahre, und entscheidet das Loos über die zuerst 
Ausscheidenden. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeister. 
Kassirer und Gegenbuchführer werden vom Gemeinderath auf Widerruf 
angestellt. 
Auch hat der Sparkassevorstand das Institut in allen ge= und außerge- 
richtlichen Angelegenheiten dergestalt zu vertreten, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen desselben dann begründet 
werden, wenn die letzteren von 2 Mitgliedern des Vorstandes mit Einschluß 
des Bürgermeisters oder Stellvertreters unterzeichnet und mit dem Siegel des 
Gemeinde= oder Sparkassevorstandes bedruckt sind.
	        
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