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schlagszahlung wird von der Kasse alsbald bewirkt. Jedoch dürfen gleichgroße
Abschlagszahlungen nicht schon 8 oder 14 Tage darauf wiederholt werden.
Wer über 50 Mark zurückverlangt, muß 14 Tage vorher, wer 150 Mark
zurückverlangt, 4 Wochen vorher kündigen.
Bei größeren Summen erweitert sich für jede 50 Mark die Kündigungs-
frist um 14 Tage, keineswegs aber über drei Monate.
Es bleibt indeß der Sparkasse ausdrücklich nachgelassen, die vorstehend
erwähnten kürzeren Kündigungsfristen (von 14 Tagen, 4 Wochen 2c.) nach vor-
ausgegangener öffentlicher Bekanntmachung in dem hiesigen Nachrichtsblatt
ingleichen in der Weimarischen Zeitung, um das Doppelte, jedoch mit Ein-
haltung einer Zeit von drei Monaten als längster Frist zu verlängern.
In ganz außerordentlichen Zeiten z. B. Kriegs-Geldkrisen und dergleichen,
kann der Gemeinderath beschließen, daß die Kündigungsfrist bis zu sechs Mo-
naten ausgedehnt werde.
Kündigt die Sparkasse, so tritt bei Einlagen bis zu 50 Mark eine 14=
tägige Kündigungsfrist ein, wohingegen im Uebrigen die für den Fall, wenn
der Einleger der kündigende Theil ist, vorstehend bestimmten Fristen ebenfalls
zur Anwendung kommen.
Wird blos ein Theil der Einlage zurückgenommen, so bleibt, da alle
Zinsen bis zum Jahresschlusse berechnet und dem Kapitale zugeschrieben wer-
den, die Erhebung der Zinsen bis dahin ausgesetzt.
Theilweise Rückzahlungen werden in dem Hauptbuche gebucht, aber auch
in dem Sparkassebuche abgeschrieben; nach Zurückzahlung des ganzen Betrages
muß das Sparkassebuch zurückgegeben werden.
Größere Einlagen, nämlich wenn solche 400 Mark und darüber betragen,
können vor Ablauf von drei Monaten nicht aufgekündigt werden, dafern sich
die Sparkasseverwaltung nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
8. 9.
Verlorene Sparkassebücher und deren Mortifikation.
Die Sparkasse zahlt, seien es Zinsen oder das Kapital, nur an den In—
haber oder Vorzeiger des Sparkassebuchs zurück. Auf eine andere von ihm
ausgestellte Quittung, ohne Vorlegung des Buchs, wird keine Zahlung geleistet.
Verliert der Inhaber das Sparkassebuch, so muß er dies der Sparkasse
alsbald anzeigen, damit Vorkehrung getroffen werden kann, daß andere Per—
sonen dasselbe nicht mißbrauchen.