Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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vBei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen 
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest verna— 
gelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel 
oder Bleie. 
Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und 
Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., 
ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden. 
§. 10. 
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch das- 
selbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlos- 
sen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Be- 
schädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder 
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine 
Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
IV Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der 
Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 
Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenem und gut ver- 
schnürtem Papier eingeliefert werden. 
v Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere 
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut 
umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
Vl Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer- 
den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das 
Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. An- 
dernfalls müssen die Bentel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. 
Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo 
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das 
Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schuur, welche den Kropf umgiebt, muß 
durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen 
nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
	        
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