Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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selben anhängenden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag des- 
selben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden solle, welcher 
die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
noch in ein anderes Wochenblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls Extra- 
hent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche an 
das vermißte Sparkassebuch in irgend einer Art macht, so ist die Erle- 
digung der Sache vor der Justizbehörde zu erwarten und die Verwal-= 
tung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkasse- 
buchs innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zah- 
lung zu leisten sei. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von sämmtlichen 
Mitgliedern des Sparkassevorstandes zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, 
vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und öffentlichen Be- 
kanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhängen- 
den Rechten für vernichtet erachtet, als ungiltig erklärt und dessen gau- 
zer Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher 
den nach §. 9 ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat. 
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be- 
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den 
Gemeindevorstand antragen, welcher sodann auf Grund der Akten Ent- 
schließung faßt. 
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– 
8. 10. 
Reservefond und Disposition über den Reingewinn. 
Alles, was aus dem jährlichen Betrieb des Sparkassegeschäfts nach Be- 
zahlung der Zinsen für die eingelegten Kapitalien und nach Berichtigung der 
laufenden Verwaltungs= und Büreaukosten übrig bleibt, bildet den Reingewinn. 
Von dem Reingewinn werden die Tautiemen für die Beamten bezahlt,
	        
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