286
der hiernach noch verbleibende Theil des Reingewinns bildet den Reservefond
für die Kasse, aus welchem die, aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa
vorkommenden Verluste gedeckt werden.
Der Reservefond soll 10 (zehn) Prozent des Einlagekapital-Kontos umfassen.
So lange derselbe diese Höhe noch nicht erreicht hat, soll der ganze
Reingewinn dem Reservefond zugeschrieben werden. Uebersteigt der Reserve-
fond 10 Prozent des Einlagekapitals, so kann der Ueberschuß des Reingewinns
vom Gemeinderath, ohne daß es der Einholung der oberbehördlichen Geneh-
migung bedarf, der hiesigen Gemeindekasse alljährlich zur Förderung öffentlicher
und gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen in der Gemeinde überwiesen
werden.
§. 11.
Besoldungen und Remunerationen der Sparkassebeamten.
Von sämmtlichen Beamten der Sparkasse §. 2 erhalten nur der Kassirer
und der Gegenbuchführer aus dem Reingewinn der Anstalt Besoldung und
wird dieselbe alljährlich durch den Gemeinderath festgestellt.
§. 12.
Obliegenheiten des Sparkassevorstandes.
Der Sparkassevorstand hat dafür zu sorgen, daß dem Gemeinderath all-
jährlich bis längstens den 1. Februar eine vollständige Rechnung über die Ge-
schäfte der Sparkasse, einschlüssig der Rechnung über den Büreauaufwand und
die Verwaltungskosten, nebst den dazu gehörigen Belegen, vorgelegt werde.
Die Fertigung dieser Rechnung liegt dem Kassirer ob. Die Monirung und
Justifizirung dieser Rechnung bleibt dem Gemeinderath vorbehalten, doch kann
letzterer seine Befugnisse auch auf einen von ihm zu wählenden Monenten und
Revisor übertragen.
Zur Verfügung von Kassestürzen und Kasserevisionen ist der Gemeinde-
rath befugt, doch kann er seine desfallsigen Funktionen auch auf Jemand anders
übertragen.
Der Sparkassevorstand hat alle eingehenden Darlehnsgesuche zu prüfen
und die Darlehnszusicherungen auszufertigen, ist übrigens aber an die Bestim-
mungen der 8§8§. 2 und 3 gebunden.