288
Qnittungen über an die Sparkasse geleistete Zinszahlungen von ausge-
liehenen Kapitalien können giltiger Weise vom Kassirer allein ausgestellt werden.
8. 16.
Ausschluß anderer Kassegeschäfte des Sparkasse-Kassirers resp. Gegenbuchführers.
Der Kassirer der Sparkasse darf niemals zugleich eine andere öffentliche
oder geldwerbende Kasse verwalten, dem Gegenbuchführer kann dies in beson-
deren Fällen vom Gemeinderath nachgelassen werden.
§. 17.
Jahresschlußrechnung und Nevision der Rechnung.
Am Schlusse eines jeden Jahres werden die Hauptbücher vom Buchhalter
unter Mithilfe des Gegenbuchführers und der Vorstandsmitglieder abgeschlossen,
und eine Bilance gezogen, zu welchem Ende die Kassegeschäfte auf einige Tage
geschlossen sind, mit Ausnahme der Geldverleihung und Interessenannahme,
welche ihren ungehinderten Fortgang haben.
S. 18.
Vorstandssitzungen.
Die Sitzungen des Sparkassevorstandes werden vom Gemeindevorstand
zusammengerufen und geleitet.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitglie-
dern nöthig.
Die Abstimmungen erfolgen nach der Majorität. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Gemeindevorstandes. In Angelegenheiten, über
deren Behandlung weder dieses Statut, noch die Geschäftsinstruktion einen An-
halt geben, entscheidet der Gemeinderath.
8. 19.
Unerhoben gebliebene Einlagen und Kapitalzinsen.
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita-
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a)Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang
weder eine neue Einlage hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum
ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenommen, noch Zinsen