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der Einlage auch nur ein Mal erhoben, so hört mit dem ersten Tage
des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens
ohne Weiteres auf.
Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be-
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte
an, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweis zurück-
gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Sparkassevorstand eine
öffentliche Anfforderung an den Inhaber des Buchs in dem hiesigen
Nachrichtsblatt und der Weimarischen Zeitung zu erlassen, innerhalb
drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Sparkassebuch mit
dem Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere
Eigenthümer, sowie der Inhaber verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten der
oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Sparkassebuchs ab-
gezogen.
Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein-
gestellt worden, und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen
Zeitraum von dem Inhaber des Sparkassebuchs irgend eine Zahlung
darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage
darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die
nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein-
lage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung oder der
bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjäh-
rungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt dann
auch weiter in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
Stadtsulza am 4. März 1875.
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath.
Wiegand. Kunicke.