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gung der Parteien von einem Friedensrichter erfolglos versucht worden ist, zur
gerichtlichen Klage, so ist die nochmalige Abhaltung eines Sühnetermins Sei—
tens des Gerichts nicht erforderlich.
8. 17.
Auf Grund der überreichten Ausfertigung eines vor dem Friedensrichter
geschlossenen Vergleichs (§. 15) kann bei dem zuständigen Richter die Einlei-
tung des Hilfsvollstreckungs-Verfahrens beantragt werden.
Die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung einer Beleidigung wird
durch die vor dem Friedensrichter erfolgte Vereinigung der Parteien ausge-
schlossen, ausgenommen, insoweit wegen Beleidigung im öffentlichen Dienste
angestellter Personen von dem amtlich Vorgesetzten des unmittelbar Betheiligten
Strafantrag gestellt wird.
§. 18.
Die Verhandlungen der Friedensrichter sind sportelfrei. Nur Schreibe-
und Boten-Gebühren sowie etwaige baare Auslagen kann der Friedensrichter
von den Parteien erheben. An Schreibegebühren werden zehn Pfennige für
die Seite entrichtet. Das Bestellgeld beträgt für jede vorgeladene Person
zehn Pfennige innerhalb des Wohnorts des Friedensrichters, außerdem zwanzig
Pfennige.
8. 19.
Kommt vor dem Friedensrichter ein Vergleich zu Stande, so sind die
Kosten, sofern der Vergleich nicht etwas Anderes bestimmt, von den Parteien
gemeinschaftlich zu tragen. Kommt kein Vergleich zu Stande, so hat der An—
tragsteller die Kosten zu verlegen vorbehältlich des Anspruchs auf deren Ersatz
im Rechtswege.
Die Kosten für die Verlegung eines Termins trägt derjenige Theil,
welcher solche veranlaßt hat.
Werden die Kosten innerhalb vier Wochen, nachdem sie erwachsen sind,
nicht berichtigt, so sind dieselben auf Antrag des Friedensrichters von dem zu-
ständigen Richter im Wege des Hilfsverfahrens einzuziehen.
Das Gleiche gilt von den nach §§. 7 und 12 vom Friedensrichter ver-
hängten Geldstrafen, welche der Gemeinde seines Wohnorts verfallen.