Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 20. 
Die Friedensrichter sind in Ansehung dessen, wovon sie in Ausübung 
ihres Berufs durch die Parteien Kenntniß erhalten haben, zur Verschwiegen— 
heit verpflichtet. 
8. 21. 
Die nächste Aufsicht über den Friedensrichter führt das Einzelgericht, in 
dessen Sprengel der Friedensrichter wohnt. 
8. 22. 
Die Kosten für Beschaffung des Amtssiegels (§. 7) und des besonderen 
Terminslokals (§. 10) werden aus der Gemeindekasse des Wahlbezirks bestritten. 
Gehören mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke, so werden die Kosten auf 
die Gemeindekassen nach Verhältniß der Zahl der Einwohner vertheilt. 
§. 23. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. März 1875. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz, 
betreffend die Einführung von Friedensrichtern.
	        
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