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Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, dem zuständigen Einzelrichter alsbald davon
Anzeige zu erstatten, wenn das Amt des Friedensrichters in anderer Weise er-
ledigt wird oder in der Person des letzteren die Bedingungen seiner Wählbar-
keit (§. 4 des Gesetzes) wegfällig werden.
Der Einzelrichter hat alsdann darüber zu wachen, daß die in §. 2 dieser
Verordnung für die Neuwahl vorgeschriebene Frist eingehalten wird, bezüglich
nach Maßgabe des §. 25 dieser Verordnung vorzugehen.
8. 5.
Bei der Auswahl der Friedensrichter ist besonders darauf zu sehen, daß
der Friedensrichter ein vollkommen unbescholtener, selbständiger und geachteter
Mann, auch mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens vertraut und befähigt
sein muß, einen schriftlichen Aufsatz deutlich abzufassen.
8. 6.
Wird die Wahl des Friedensrichters von dem zuständigen Einzelrichter
für gesetzmäßig befunden, und ist die Wahl angenommen oder für angenommen
zu erachten, so erfolgt die Verpflichtung des Gewählten mittels Handschla-
ges darauf,
daß er das ihm übertragene Friedensrichter-Amt vorschriftsmäßig und
nach seinem besten Wissen und Gewissen, ohne jede Parteilichkeit
verwalten werde.
Hiernächst werden dem Friedensrichter das in §. 6 des Gesetzes erwähnte
Zeugniß, ingleichen das Amtssiegel, die Akten des Friedensrichter-Amtes und die
in §. 24 dieser Verordnung erwähnten Druckstücke ausgehändigt, sofern nicht
die Aushändigung des Amtssiegels, der Akten und der Druckstücke unmittelbar
durch den Amtsvorgänger des Friedensrichters erfolgen kann, welchenfalls ent-
sprecheude Verfügung an denselben zu erlassen ist.
Die Namen der so verpflichteten Friedensrichter sind neben der in §. 6
des Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichung dem vorgesetzten Kreisgerichte
alsbald anzuzeigen.
Ju &6#6. 7—16 des Gesetzes:
S. 7.
Das Amtssiegel enthält das Großherzogliche Staatswappen mit der Um-
schrift: „Großherzoglich Sächsischer Friedensrichter".