Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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gebers (Generalvollmacht), so muß aus der Urkunde deutlich ersichtbar sein, 
daß die Bevollmächtigung insbesondere auch die Vertretung des Vollmachts- 
gebers vor dem Friedensrichter in der in Frage stehenden Angelegenheit 
umfassen soll. 
Gehen dem Friedensrichter Zweifel über die Echtheit der Vollmacht oder 
deren ausreichenden Umfang bei, so hat er den Bevollmächtigten zur Verhand- 
lung nicht zuzulassen und die angeblich vertretene Partei gilt als nicht er- 
schienen. 
Erscheint eine Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter (Inhaber der 
elterlichen Gewalt, Vormund) so hat sich der Friedensrichter darüber zu ver- 
gewissern, ob dem Vertreter die Befugniß zur selbständigen Verfügung über 
den Streitgegenstand beiwohnt, und verneinenden Falls seine Mitwirkung 
abzulehnen. 
8. 11. 
Erscheinen beide Theile im Termine, so ist zuvörderst der Kläger mit 
seinem Vortrage, sodann der Beklagte mit seinen Einwendungen zu vernehmen. 
Der Friedensrichter hat sich hierauf zu bemühen, das strittige Sachverhältniß 
in seiner wahren Lage sich zur Anschauung zu bringen, demgemäß nach Be- 
finden selbst den Augenschein einzunehmen, die etwa übergebenen schriftlichen 
Aufsätze der Parteien oder die beigebrachten schriftlichen Beweise zu prüfen 
und seine Meinung darüber auszusprechen, wogegen ihm nicht gestattet ist, 
Zeugen zu vernehmen oder Eidesleistungen zu fordern. Hierauf hat er den 
Parteien angemessene Vergleichsvorschläge zu machen und die Abschließung eines 
Vergleichs angelegentlich, jedoch mit Vermeidung jeder Parteilichkeit oder jedes 
Zwanges zu versuchen. 
Der Vergleichsversuch ist regelmäßig mit auf die durch das friedensrichter- 
liche Verfahren erwachsenden Kosten zu richten. 
§. 12. 
Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so hat der Friedensrichter 
darüber in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes ein Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe muß, neben den daselbst ausgeführten Erfordernissen, Tag und Ort 
der Verhandlung, die Namen der Parteien und deren etwaigen gesetzlichen 
Vertreter oder Bevollmächtigten, die Art der Legitimation der letzteren, die 
Bezeichnung des Streitgegenstandes und eine vollständige deutliche Angabe dessen
	        
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